Zitat:
Zitat von Caplan
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Passage aus dem verlinkten artikel:
Zitat:
Wie bereits erläutert, brauchen Sie keinen Ausweis mit sich zu führen. Entsprechend kann von Ihnen auch nicht verlangt werden, ein solches Dokument vorzulegen. Das gilt auch bei Kontrollen durch die Polizei. Nach den verschiedenen Polizeigesetzen der Bundesländer und der StPO kann die Polizei jedoch berechtigt sein, Identitätsfeststellungen durchzuführen. Übrigens darf Ihre Identität in Deutschland gemäß § 23 I Nr. 3 Bundespolizeigesetz (BPolG) „im Grenzbereich bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern“ durch die Bundespolizei festgestellt werden. Ebenfalls ist eine Identitätsfeststellung etwa auf Bahnhöfen, Flughäfen oder Regierungsgebäuden zulässig (§ 23 I Nr. 4 BPolG).
Sollten sie sich vehement weigern Ihre Personalien preiszugeben oder bestehen Zweifel an der Wahrheit dieser Angaben, kommen weitere Maßnahmen durch die Polizei in Betracht. So kann eine erkennungsdienstliche Maßnahme oder gar ein Festhalten der Person erfolgen. Wer die Angabe seiner Personalien verweigert, begeht daneben eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG.
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Irgendwie komisch, dass das was wir gemeinhin als "unmenschlich" bezeichnen, ausschließlich Verhalten von Menschen beschreibt.
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