Zitat:
Zitat von Tassenkuchen
Was das Gesetz aber nicht gestattet, ist eine übermäßige Geruchsbelästigung durch Cannabis.
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Nur der Vollständigkeit halber: das wurde aus dem Cannabisgesetz wieder gestrichen, weil es bereits im BGB geregelt bzw. verboten ist:
Zitat:
Durch die explizite Normierung des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots in § 10 Absatz 2 KCanG sollte
unterstrichen werden, dass insbesondere unzumutbare Geruchsbelästigungen, die durch den privaten Eigenanbau
von Cannabispflanzen für die Nachbarschaft entstehen können, zu vermeiden sind. Dieses Regelungsziel ist bereits
von den §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie dem aus dem allgemeinen Grundsatz von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgenden Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in Nachbarschaftsverhältnissen
umfasst. § 10 Absatz 2 KCanG soll daher aufgehoben werden. Damit wird auch vermieden, dass sich
widersprechende Auslegungen und Rechtsprechung zu § 10 Absatz 2 KCanG und den nachbarschützenden Normen
im BGB herausbilden, obwohl das identische Regelungsziel intendiert ist.
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