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[Internet] Internetprovider zur Speicherung von IP-Adressen verpflichtet bei Urheberrechtsverl.

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Ungelesen 14.11.17, 16:41   #1
galuskafiv
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Standard Internetprovider zur Speicherung von IP-Adressen verpflichtet bei Urheberrechtsverl.

Zitat:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 21.09.2017 (Az. I ZR 58/16) entschieden, dass der Internetprovider in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens verpflichtet ist, die Löschung der von ihm erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer in einem Blogbeitrag.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob Provider Verbindungsdaten ihrer vergebenen IP-Adressen, die einem ihrer Kunden zuzuordnen sind, löschen und somit eine Auskunftserteilung vereiteln dürfen. Der BGH hat dies verneint und entschieden, es bestehe in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen eine Pflicht zur Speicherung dieser Informationen.

Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin und forderte die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, das seinen Kunden Zugang zum Internet vermittelt und dafür dynamische IP-Adressen vergibt, auf, noch während die Täter online waren, Verbindungsdaten zu 21 IP-Adressen mit den dazu gehörigen Verbindungszeitpunkten vorerst nicht zu löschen, bis ein Gericht über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten entschieden habe. Die Klägerin wies darauf hin, dass diese Kunden der Beklagten unter den genannten IP-Adressen mittels einer File-Sharing-Software im Internet Musikaufnahmen zum Herunterladen bereitstellen würden, an denen der Klägerin ausschließliche Verwertungsrechte zustünden.

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist dem Verletzten häufig nur die IP-Adresse des Täters bekannt. Diese werden vom Provider vergeben, aber nur einige Provider speichern auch nach Ende der jeweiligen Verbindung für einige Tage die Verbindungsdaten, die eine Verknüpfung der IP-Adresse zum betroffenen Kunden ermöglichen. Andere Provider lehnen eine derartige Speicherung ab, wie auch im vorliegenden Fall, sie löschen diese Daten sofort nach dem Beenden der Verbindung. Somit war es bisher unmöglich gegenüber solchen Providern Auskunftsansprüche geltend zu machen.

Diese Sachlage hat sich mit dem nun vorliegenden BGH-Urteil geändert: Der BGH hat entschieden, dass „der an der Verletzung des Urheberrechts […] nicht beteiligte Dritte in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen […] , nicht nur zur Auskunftserteilung verpflichtet, sondern auch zum Unterlassen der Löschung von bei ihm vorhandenen Daten, die die Auskunftserteilung erst ermöglichen“, ist, weil sich der zu beurteilende Speicheranspruch hier auf Fälle offensichtlicher Rechtsverletzungen bezieht, die Auskunftserteilung stehe zudem unter einem Richtervorbehalt. Weder datenschutzrechtliche Bedenken, noch die Aufhebung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung, noch verfassungsrechtliche Bedenken stünden dem entgegen. Es könne nicht dem Belieben des Providers überlassen werden: „in Kenntnis einer möglichen Rechtsverletzung die Auskunftserteilung unmöglich zu machen und damit den Anspruch des Rechtsinhabers gegen den Verletzer zu vereiteln.“
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mikebike58 (15.11.17)
Ungelesen 15.11.17, 16:03   #2
mikebike58
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Unsere "Staatsschutz"-Behörden dürfen Protokolle schreddern, Festplatten zerstören, Untersuchungsausschüsse belügen und für aussagefähige und -willige Zeugen einen "Tod unter seltsamen Umständen" inszenieren, aber eine Tonträgerherstellerin kann verhindern, dass dynamische IP-Adressen gelöscht werden. Schöne neue Welt...
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Ungelesen 15.11.17, 18:39   #3
MW75
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Der BGH sollte sich lieber mal mit der Art und Weise der Beweiserlangung dieser "Rechteinhaber" beschäftigen. Ich denke, jeder der sich ein bißchen mit dem IT-Bereich beschäftigt, inzwischen weiß, daß es so einige Möglichkeiten gibt, wie man an gültige IPs kommt. Ob die "Besitzer" dieser IPs wirklich Filesharing betrieben haben, spielt keine Rolle,danach fragt eh kein Gericht. Und Monate nach der angeblichen Tat kann faktisch kaum noch ein Nutzer beweisen, die vorgeworfene Tat NICHT begangen zu haben.
In den vergangenen Jahren gabs es immer wieder Fälle,wo Leute abgemahnt wurden,die zum Tatzeitpunkt beispielsweise gerade am anderen Ende der welt waren. Oder wo Leute abgemahnt wurden,die einen Internetanschluß nur für VoiIP-Telefonie benutzt haben und gar keinen Computer besaßen.
Ich erinnere da auch gerne noch mal an den Fall "Guardaley vs. ipoque",wo die Ermittlungsfirma Guardaley die Ermittlungsfirma ipoque angeblich beim Filesharing erwischt hatte,obwohl diese lediglich reine Anfragen nach Filesharern ins Netz gestellt hatte. Sprich: Guardaley ist davon ausgegangen,daß einer,der Anfragen an andere User stellt,das Werk selbst auch anbietet. Genau wegen dieses Verhaltens sind auch Leecher-Mods nicht unbedingt abmahnsicher.
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Ungelesen 15.11.17, 18:54   #4
mikebike58
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Musste mich erst in Guardaley vs. ipoque einlesen. Ist ja echt der Hammer.
Für alle Interessierte:
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Kneter33 (15.11.17)
Ungelesen 15.11.17, 19:09   #5
smggal
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Wenn mehr Lobbyisten Zutritt zum Bundestag haben als Abgeordnete selber, kann sowas schonmal vorkommen..
smggal ist offline   Mit Zitat antworten
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