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Vorratsdatenspeicherung und Filesharing

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Ungelesen 16.10.15, 18:14   #1
IPwn4S
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Standard Vorratsdatenspeicherung und Filesharing

Hallo Leute!
Mich würde mal interessieren, was eure Prognosen sind, sollte die Vorratsdatenspeicherung durchgesetzt werden.
Ist Filesharing dann noch sicher? Oder hagelt es dann massenweise Abmahnungen?
Kommen die dann auch wirklich an die IP Adressen ran oder benötigen sie trotzdem Logs von den Seiten oder VPN Diensten?
Das Torrent unsicher ist, ist klar, aber mich würde es mal interessieren wie es weiterhin mit One Click Hosts, Usenet und auch mit Streamen von Filmen/Serien zB. über Streamcloud aussieht.

Was sind eure Meinungen, sollte man dann lieber einen gang runterschalten oder besteht kein Grund zur Sorge?
IPwn4S ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 18.10.15, 15:05   #2
timeghost2011
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Zitat:
Zitat von IPwn4S Beitrag anzeigen
Hallo Leute!
Mich würde mal interessieren, was eure Prognosen sind, sollte die Vorratsdatenspeicherung durchgesetzt werden.
Ist Filesharing dann noch sicher? Oder hagelt es dann massenweise Abmahnungen?
Kommen die dann auch wirklich an die IP Adressen ran oder benötigen sie trotzdem Logs von den Seiten oder VPN Diensten?
Das Torrent unsicher ist, ist klar, aber mich würde es mal interessieren wie es weiterhin mit One Click Hosts, Usenet und auch mit Streamen von Filmen/Serien zB. über Streamcloud aussieht.

Was sind eure Meinungen, sollte man dann lieber einen gang runterschalten oder besteht kein Grund zur Sorge?
Also zum Thema OCHs will ich mich nicht festlegen.

Aber das thema Streaming ist auch weiterhin sicher da es ja ein Urteil des EUGHs dazu gibt der eindeutig sagt das Streamen keine urheberrechtsverletzung darstellt.
timeghost2011 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 18.10.15, 16:38   #3
Prince
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Zitat:
Zitat von timeghost2011 Beitrag anzeigen
Aber das thema Streaming ist auch weiterhin sicher da es ja ein Urteil des EUGHs dazu gibt der eindeutig sagt das Streamen keine urheberrechtsverletzung darstellt.
Das Urteil besagt lediglich dass das Streamen von legalen Quellen keine Urheberrechtsverletzung darstellen! Wieder Halbwissen was du verbreitest. Dabei hast du doch selber schon einmal festgestellt dass du nur Halbwissen besitzt.
Prince ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 19.10.15, 03:15   #4
darthana
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Ich tippe ja drauf dass es in den nächsten Jahren gewaltig hageln wird. Und ob VPN oder nicht VPN wird keinen grossen Unterschied machen da es n Haufen Leute gibt die sich tatsächlich einbilden ein europäischer VPN würde ihnen Anonymität verleihen. Ich vertrau keinem VPN Dienst, zumindest keinem der nicht aus Russland oder nem Staat kommt der sich n Dreck um Urheberrecht schert. Aber im Endeffekt bringts auch nix russische Dienste zu verwenden wenn man dumm genug ist und sich Windows 10 aka BigBrother auf den Rechner holt.
darthana ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 29.10.15, 19:06   #5
timeghost2011
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Ich halte es damit so solange keiner bei mir auf der Matte steht passt alles mal sehen wann sich das ändert.
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Ungelesen 31.10.15, 23:57   #6
Rasiererkönig
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Ich rate mal.... Du hast gar keine Matte, richtig?

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Wünsche einen angenehmen Tag und danke für's Lesen!
Rasiererkönig ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 01.11.15, 00:20   #7
bambamfeuerstein
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Zitat:
Zitat von Prince Beitrag anzeigen
Das Urteil besagt lediglich dass das Streamen von legalen Quellen keine Urheberrechtsverletzung darstellen! Wieder Halbwissen was du verbreitest. Dabei hast du doch selber schon einmal festgestellt dass du nur Halbwissen besitzt.
hab den thread erst jetzt gesehen, daher die späte antwort (gepushed hat wer anderes):

mal vom urteil abgesehen: gibts da nicht diese komischen drei-stufen test beim eugh, nachdem wirklich jeglicher stream für den benutzer nicht verboten ist, da

1. bild und cachekopien einen sonderfall darstellen und das urheberrecht nicht berühren
2. vom zuschauer nicht verlangt werden kann, zu überprüfen, ob der anbieter wirklich das recht, entsprechende dinge zu streamen.

ich glaube beides ist auch gesetzlich verankert als schrankenregel oder so
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bambamfeuerstein ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 01.11.15, 07:09   #8
Prince
Klaus Kinksi
 
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Zitat:
Zitat von bambamfeuerstein Beitrag anzeigen
hab den thread erst jetzt gesehen, daher die späte antwort (gepushed hat wer anderes):
Nicht schlimm, du musst ja im Prinzip auch nicht alles kommentieren!


Nein es gibt kein Gesetz. Ich glaube die Bundesnetzagentur hat lediglich festgestellt dass sie im Streamen keine Urheberrechtsverletzung feststellen können. Was die aber feststellen, und was dann letztendlich gesetzlich festgehalten wird sind zwei paar Schuhe.

Und wieso sollte man das vom Zuschauer nicht erwarten können? Man kann ja auch erwarten dass der Downloader offensichtlich illegale Quellen erkennen.

Dass man bei Youtube davon ausgeht, dass dort alles "legal" ist kann man ja noch akzeptieren.

Aber wenn jemand allen ernstes so blauäugig ist, dass ein Angebot legal ist wenn es dort alle aktuellen Kinofilme zum stream gibt ... also sorry, das ist keine Ausrede.
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Ungelesen 01.11.15, 07:22   #9
bambamfeuerstein
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Zitat:
Zitat von Prince Beitrag anzeigen
Nicht schlimm, du musst ja im Prinzip auch nicht alles kommentieren!
ist halt der innere zwang

hie rmal der text, auf den ich mich bezogen habe:

Zitat:
Der EuGH beschäftigt sich in dem vorliegenden Urteil jedoch auch mit dem sog. Dreistufen-Test (Art. 5 Abs. 5 der Info-RL). Zweck des Dreistufen-Tests ist es sicherzustellen, dass die Schranken des Urheberrechts nicht zu weit ausgedehnt werden. Er stellt also gewissermaßen weitere Voraussetzungen für das Eingreifen einer Schrankenregelung wie Art. 5 Abs. 1 der RL bzw. § 44a UrhG auf.

Er regelt, dass die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts:

1. nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen,

2. die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt werden darf und

3. die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden dürfen.

Hierzu macht der EuGH interessante Ausführungen, die unter Umständen auf seine Auffassung zu rechtswidrigen Streams hindeuten könnten (Tz. 55 ff. des Urteils):

Zunächst werden die Bildschirm- und die Cachekopien nur zum Zweck der Betrachtung der Internetseiten erstellt und stellen daher einen Sonderfall dar.

Sodann verletzen diese Kopien die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber nicht ungebührlich, obwohl sie den Internetnutzern den Zugang zu den auf den Internetseiten dargestellten Werken grundsätzlich ohne die Zustimmung dieser Inhaber erlauben.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Werke den Internetnutzern von den Herausgebern der Internetseiten zugänglich gemacht werden, die ihrerseits nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 die Zustimmung der betreffenden Urheberrechtsinhaber einholen müssen, da diese Zugänglichmachung eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieses Artikels darstellt.

Die berechtigten Interessen der betroffenen Urheberrechtsinhaber werden auf diese Weise gebührend gewahrt.

Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, von den Internetnutzern zu verlangen, dass sie eine weitere Zustimmung einholen, um in den Genuss derselben, vom betreffenden Urheberrechtsinhaber bereits genehmigten Wiedergabe gelangen zu können.

Schließlich beeinträchtigt die Erstellung der Bildschirm- und der Cachekopien nicht die normale Verwertung der Werke.

Die Betrachtung der Internetseiten mittels des in Rede stehenden technischen Verfahrens stellt eine normale Verwertung der Werke dar, durch die die Internetnutzer in den Genuss der von den Herausgebern der betreffenden Internetseite bewirkten öffentlichen Wiedergabe der Werke gelangen können. Da die Erstellung der betreffenden Kopien einen Bestandteil der Betrachtung bildet, kann sie eine solche Verwertung der Werke nicht beeinträchtigen.
und eine der quellen:
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Ungelesen 01.11.15, 07:28   #10
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Zitat:
Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, von den Internetnutzern zu verlangen, dass sie eine weitere Zustimmung einholen, um in den Genuss derselben, vom betreffenden Urheberrechtsinhaber bereits genehmigten Wiedergabe gelangen zu können.
Das ist doch der Punkt den ich meinte. Es wurde lediglich festgestellt dass das streamen von legalen Quellen nicht illegal ist. Der Benutzer muss also zum Beispiel bei der Nutzung von Netflix, welche ja die Lizenz des Urheberrechtsinhaber bereits erworben haben nicht nochmal extra die Erlaubnis vom Urheberrechtsinhaber einholen, sondern hier reicht dass Netflix diese bereits besitzt.

Eine illegale Quelle bleibt aber weiterhin illegal.
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Ungelesen 02.11.15, 01:55   #11
bambamfeuerstein
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hmm, ok, dann versteh ich den satz wohl falsch.

ich habe da herausgelesen, dass das streamen per se nicht illegal ist, da man vvom user nicht verlangen könne, jede quelle auf lizenzrecht zu untersuchen...
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