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wie sieht es mit impressumspflicht aus?

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Ungelesen 07.10.11, 21:11   #1
UGP
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Standard wie sieht es mit impressumspflicht aus?

Ich baue gerade eine einfache seite über kernkraftwerke für die schule, die ich aber auch danach noch "zeigen" möchte, jetzt nicht für 10 jahre aber schon ne kleine zeit (ein-zwei jahre); dann ist das ganze auch noch "nur" ein test eigentlich, wie weit ich das jez kann;
für free webspace ist gesorgt und sonst ist sie eigentlich auch recht weit. sie ist auch nicht kommerziell gedacht. jetzt frage ich mich, wie das mit der impressumspflicht aussieht.

muss ich da überhaupt ein impressum erstellen (da ich noch schüler bin), und wenn ja, was muss da alles rein


mfg, UGP
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Ungelesen 07.10.11, 21:41   #2
Onkel_Poppi
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Seit dem 1.3.2007 regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) die Anforderungen an das Impressum einer Webseite in § 5 TMG und § 55 RStV.

Abmahnungen von Konkurrenten und Verbraucherschützern sowie Informationskampagnen haben zwar zu einer verstärkten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung geführt, doch schon eine stichprobenhafte Kontrolle von Webseiten zeigt, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben häufig nicht erfolgt. Webmaster, die - z.T. aus purer Unkenntnis - den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, setzten sich dem Risiko einer Abmahnung aus: Anwälte, die Serienabmahnungen als Einnahmequelle betrachten, durchforsten das Internet.



1. Schritt: Muss ich ein Impressum anbringen oder darf ich meine Webseite anonym betreiben?

Keine Impressumspflicht

Wie sich aus § 55 I RStV ergibt, trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Webseiten richten sich in der Regel an die Allgemeinheit und sind über Suchmaschinen für jedermann theoretisch auffindbar. Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster hier besser nicht vertrauen. In Betracht kommt die Ausnahme nach meiner Ansicht nur dann, wenn:

Inhalte passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird,

Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert, betroffen sind,

evtl., wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.



Impressumspflicht nach § 5 TMG

In diese Gruppe fallen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Webmaster, die ihre Webseite über Werbeeinnahmen finanzieren (z.B. sich am Google AdSense Programm beteiligen), werden erfasst.

Ein Anbieter, der aus idealistischen Gründen kostenlos Dienste anbietet, die in der Regel nur entgeltlich erfolgen, fällt unter § 5 TMG. Dies kann in Einzelfällen zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen.



Eingeschränkte Impressumspflicht nach § 55 I RStV

Gem. § 1 Abs. 4 TMG, § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift bzw. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten. Diese Fallgruppe betrifft damit Webmaster, die von den beiden vorangegangen Fallgruppen nicht erfasst werden, also nicht nur rein persönlichen Zwecken dienende Webseiten betreiben, aber auch nicht geschäftsmäßig tätig sind, auch keine Werbeanzeigen schalten lassen.

Zu den notwenigen Angaben der Webmaster, die unter die einzelnen Fallgruppen fallen, sogleich unter 2. Schritt!



Erweiterte Impressumspflicht nach § 55 II RStV

Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, haben sowohl die Angaben nach § 5 TMG zu machen als auch einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Die Gesetzesbegründung umschreibt diese Fallgruppe als Angebote, "die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden". Von Sinn und Zweck her spricht einiges für ein weites Begriffsverständnis und für den Bewertungsfaktor, ob es sich um ein Angebot handelt, das für die öffentliche Meinungsbildung relevant ist und für das ein in seinen Betroffener Interesse an einer Richtigstellung haben könnte. Je nach konkreter Gestaltung könnte ein Blog unter § 55 II RStV fallen, mit der Folge, dass auch ohne Geschäftsmäßigkeit die Angaben nach § 5 TMG zu machen sind.



Für Betreiber von Blogs lohnt ein Blick auf die Langfassung dieses Beitrags, dort finden sich weitere Informationen zur Einordnung ihrer "Online-Tagebücher"



2. Schritt: OK, ich unterliege der Impressumspflicht. Was muss ich nun alles über mich offenbaren?

Anbieter, die ein Impressum nach § 5 TMG (evtl. über § 55 II RStV, bei journalistisch-redaktionellen Angeboten) erstellen müssen, haben folgende Angaben zu machen:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

Anzugeben sind sowohl Vor- als auch Nachnamen.

Die Angabe einer bloßen Postfachadresse genügt nicht.

Bei juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung erforderlich.

Die Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten gilt nicht nur für juristische Personen, sondern auch für Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen; dies betrifft damit auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

"Vertretungsberechtigte" sind nicht schon solche Personen, die "für den Inhalt verantwortlich" sind, es muss sich bei juristischen Personen aber nicht um den gesetzlich Vertretungsberechtigten handeln, die Benennung eines Prokuristen oder eines anderen Bevollmächtigten genügt.

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

Die E-Mail-Adresse ist immer zu nennen.

Deutsche Gerichte waren unterschiedlicher Auffassung darüber, ob eine Telefonnummer zwingend im Impressum aufgeführt werden muss. Das OLG Köln (Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03) bejahte eine derartige Pflicht, das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03) verneinte sie. Schließlich erreichte die Frage den BGH, der sie im April 2007 dem EuGH vorlegte (Urteil vom 26.4.2007, Az. I ZR 190/04). Nach dessen Entscheidung (Urteil vom 16.10.2008, Rechtssache C - 298/07) ist die Angabe einer Telefonnummer nicht unbedingt erforderlich. Neben der E-Mail-Adresse muss aber ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg eröffnet werden. Dies kann, muss aber nicht das Telefon sein. Eine elektronische Anfragemaske kann genügen (im konkreten Fall erhielten Nutzer auf diesem Weg Antworten innerhalb einer Stunde!) Siehe dazu auch ausführlicher meine erste Einschätzung zum Urteil! Wer sich nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass Gerichte seinen zweiten Kommunikationsweg als ungenügend ansehen (z.B. weil Antworten auf Eingaben in einer Fragemaske zu lange dauern!), sollte besser seine Telefonnummer angeben!



3. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf

Die Regelung soll Nutzern ermöglichen, sich bei einer Anlaufstelle zu informieren und ggfs. Beschwerden anzubringen

Betroffen von dieser Vorschrift sind u.a. Webseiten von Bauträgern (§ 34 c I 1 Nr. 2 GewO), Spielhallenbetreibern (§§ 33i I 1 bzw. 33 c I 1 bzw. 33 d I 1 GewO), Maklern (§ 34 c I 1 Nr. 1 GewO) Gastronomiebetrieben (§ 30 GastG) und Versicherungsunternehmen (§ 5 I VAG)



4. Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das die Anbieter eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

Auch bei im Ausland registrierten Anbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit entfalten, greift das Transparenzgebot. Diese müssen daher anstelle des Handelsregisters und der Registernummer das ausländische Gesellschaftsregister und die Registernummer benennen, bei dem und unter der die ausländische Gesellschaft eingetragen ist.



5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

Betroffen von der Regelung u.a. Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater.

Die Angaben müssen nicht zwingend auf der eigenen Homepage bereit gehalten werden, es genügt eine Verlinkung eines entsprechenden Angebots; die Bundesrechtsanwaltskammer hat z.B. die notwendigen Informationen für Rechtsanwälte in ihrem eigenen Angebot zusammengestellt.

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer

Anzugeben ist die vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis vergebene USt-ID-Nr. Sie besteht aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern.

Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum!

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.



§ 55 I RStV

Soweit ein Anbieter nicht unter die Bestimmung des § 5 TMG fällt, aber auch keine ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienende Webseite betreibt (dürfte praktisch fast nie der Fall sein, siehe oben), hat er nur anzugeben:

Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.



3. Schritt: Alles halb so schlimm. Und wo muss ich die Angaben nun auf meiner Homepage machen?

Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden.

Unmittelbare Erreichbarkeit

Die Pflichtangaben sollten von keiner Webseite des eigenen Internetauftritts aus mehr als zwei Klicks entfernt sein.

Möglich sind daher grundsätzlich folgende drei Gestaltungsmöglichkeiten:
- Das Impressum wird auf jeder einzelnen Webseite angebracht (die Pflichtangaben stehen z.B. auf jeder Seite am unteren Ende); diese Lösung ist zwar die sicherste, kann aber zu einer Überfrachtung einer Webseite mit Informationen führen und ist wenig praxisgerecht.
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt und diese Seite ist von jeder anderen Seite aus durch einen Link verbunden (Dazu wie dieser Link zu bezeichnen ist und wo er zu stehen hat, sogleich unter dem Punkt „leichte Erkennbarkeit“).
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt, diese wird von der Startseite aus verlinkt, die wiederum von jeder anderen Seite aus erreichbar sein muss. In diesem Fall befindet sich das Impressum auch immer nur 2 Klicks von jeder beliebigen Webseite entfernt; Hintergrund dieser Gestaltungsmöglichkeit ist die Überlegung, eine Nutzer werde bei einer Suche nach Angaben über den Betreiber einer Webseite immer auch die Startseite aufsuchen.

Ständige Verfügbarkeit

Die Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat Reader).

Leichte Erkennbarkeit

Die Pflichtangaben dürfen nicht unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen "versteckt" werden. Es ist vielmehr ein eigener Menüpunkt erforderlich. Wie dieser und damit der Link, der zu den Angaben führt, zu bezeichnen ist, ist im TMG nicht festgelegt. Das Wort Impressum muss jedenfalls nicht zwingend verwendet werden. Das Gesetz selbst spricht auch nur ganz generell von "Informationen". Zu empfehlen sind Bezeichnungen wie "Anbieterkennzeichnung", "Impressum" oder "Kontakt". Eine derartige Terminologie wird ein Nutzer als Hinweis auf die Angaben nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV verstehen können. Vor kreativen Gestaltungen ist zu warnen. Das Impressum z.B. hinter einem mit "Backstage" beschriebenen Link aufrufbar zu halten, ist auch bei der Webseite eines Musikers unzulässig.

Wie das OLG Hamburg entschieden hat, dürfen die Informationen auch nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können. Dies betrifft die Konstellationen, bei denen die notwendigen Angaben bzw. der Link zu diesen auf dem rechten oder unteren Teil der Webseite platziert sind und erst dann ins Blickfeld geraten, wenn der Bildschirmabschnitt gescrollt wird. Wer ganz sicher gehen möchte, sollte auch diese Entscheidung beherzigen, auch wenn diese Auffassung sehr zweifelhaft ist: Da einem Nutzer immer anhand eines Balkens am rechten bzw. unteren Rand erkennbar ist, dass nicht die ganze Webseite in seinem Blickfeld liegt, muss er dort mit dem Vorhandensein wichtiger Informationen rechnen und tut dies auch.

Auf jeden Fall dürfen die Pflichtangaben nicht zwischen anderen Informationen völlig „versteckt“ werden, um ihr Auffinden unnötig zu erschweren.



Und warum sollte ich die Bestimmungen überhaupt einhalten?

Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG).

Die nach § 3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) anspruchsberechtigten Stellen können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient.

Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten. Aufgrund von § 5a Abs. 4 UWG gibt es keine Bagatellverstöße mehr bei der Impressumspflicht!
Onkel_Poppi ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 07.10.11, 22:07   #3
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also habe ich nun keine impressumspflicht oder eine eingeschränkte
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Ungelesen 13.11.11, 17:45   #4
flightmath
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ist klar im vorteil

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Ungelesen 18.11.11, 12:43   #5
Mr.Cowboys
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ja und was ist wen nun der server in der USA steht muss man trotz noch ein Impressum denke nicht da es ja net in deutschland ist
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