Es gilt für den Anbieter, den aktuellen Vertrag erfüllen zu können. Kann der Anbieter nicht die im aktuellen Vertrag festgelegte Bandbreite am neuen Wohnort anbieten, so kann der Anbieter den Vertrag weiterhin nicht erfüllen. Deshalb besteht ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten zum Abrechnungsdatum ab Benachrichtigung an den Anbieter, frühestens aber ab Datum des Auszugs.
Geregelt ist das im Tekommunikationsgesetz
§ 46 Abs. 8 TKG. Das Sonderkündigungsrecht kann NICHT durch AGB des Anbieters ausgeschlossen werden.
Links dazu
https://dejure.org/gesetze/TKG/46.html
http://www.recht-alltaeglich.de/2012...ags-bei-umzug/
https://www.verbraucherzentrale.de/w...etkunden-11034