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tageszusammenfassung 24.11.17 11:33

Sonderkündigung DSL bei Umzug
 
Hallo,
in 2 Monaten ziehe ich um.
An meinem neuen Ort wird es keinen 100er Aschluss mehr geben. Daher wollte ich den Vertrag als außerordentliche Kündigung beenden.

Welches Datum gilt für die 3 Monatsfrist?
Meine jetzige Kündigung oder der Meldetermin.

Die Hardware(Router) möchte der Anbieter natürlich zurück. Muss ich das Porto für das Paket bezahlen oder kann ich es dem Anbieter in Rechnung stellen?

Schmicky 24.11.17 14:02

1. Beim Umzug wird es meist gekündigt, wenn es keine direkte Verbindung gibt, daher deinen Anbieter anrufen und nachfragen. (Musst aber früh genug bescheid sagen, meist 3 Monaten zuvor.)

2. versteh ich nicht. Welche "meine jetzige Kündigung"?
Die 3 Monatsfrist heißt, mindestens 3 Monaten vor Ablauf des Vertrages. (2 Monate und 28 Tage, wird der Vertrag verlängert)
Wenn ich mich nicht irre, ist das Datum vom Poststempel gültig

2. Porto musst du zahlen.

tageszusammenfassung 25.11.17 17:02

Dachte auch 3 Monaten vorher kündigen reicht.
Jedoch nicht bei Vodafone(Ehemals Kabel Deutschland), dort sagt man mir 3 Monate ab Ummeldung.:mad:

Schmicky 25.11.17 17:29

Zitat von [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. Jetzt registrieren...]
Zitat:

Vodafone DSL Kündigungsfrist

Die DSL Kündigungsfrist beträgt bei Vodafone DSL immer 3 Monate zum jeweiligen Laufzeitende. Das Vertragsverhältnis muss bei einem Vertragsende Ende April folglich allerspätestens bis Ende Januar gekündigt werden. Bitte beachten Sie bei der Kündigung des Vodafone DSL Vertrags, dass es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung nicht auf das Absenden sondern auf den Zugang bei Vodafone ankommt
Zitat:

Vodafone DSL: Kündigung beim Umzug

Zieht der Vodafone DSL Kunde um, wird der DSL Anschluss mitgenommen. Wenn das DSL Komplettpaket auch am neuen Wohnort verfügbar ist, läuft der Vodafone DSL Vertrag damit weiter und eine DSL Kündigung beim Umzug ist nicht möglich. Allerdings beginnt mit der Anschluss-Aktivierung am neuen Wohnort entweder die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten wieder von vorne oder es fällt eine Gebühr von einmalig 59,95 € an. Der Umzug sollte 4 bis 6 Wochen vor dem gewünschten Termin bei Vodafone DSL beauftragt werden.

Ist am neuen Wohnort kein DSL verfügbar, ist Vodafone durch die TKG Novelle vom 10. Mai 2012 dazu verpflichtet, dem Kunden das Recht auf Sonderkündigung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuräumen. Darüber hinaus kann Vodafone DSL auch einer Übernahme des Vertrags, etwa durch den Nachmieter, zustimmen.
Jetzt sollte es klar sein , oder?

vx2 26.11.17 13:58

Wenn am neuen Wohnort nicht die gleiche Bandbreite von Deinem jetzigen Anbieter geboten werden kann, hast Du ohne wenn und aber ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten ohne weitere Kosten. Als Kündigungsfristbeginn zählt dabei die Meldung an den Provider.

Allgemein darf die Mindeslaufzeit durch Umzug nicht verlängert werden. Gebühren sind nicht zulässig. Kosten können nur entstehen, wenn Du Deinen Vertrag kündigen willst, obwohl Dein jetziger Vertrag am neuen Wohnort vom Anbieter weiter erfüllt werden kann oder Du Leistungen, wie Telefonnummernportierung, feste IP usw mitnimmst.

Du kannst den Vertrag an einen Nachnutzer abgeben.

Schmicky 26.11.17 15:07

Es gilt nicht die Bandbreite. es gilt die Verfügbarkeit des Anbieter.

Das sind zwei verschiedene Sachen.

Je Anbieter ist es anders.

Beim Umzug wird immer ein Preis erheben, dass ist meistens der Anschlusspreis. Nichts mit "Gebühren sind nicht zulässig".
Bei Neukunden sieht es anders aus.

vx2 26.11.17 20:29

Es gilt für den Anbieter, den aktuellen Vertrag erfüllen zu können. Kann der Anbieter nicht die im aktuellen Vertrag festgelegte Bandbreite am neuen Wohnort anbieten, so kann der Anbieter den Vertrag weiterhin nicht erfüllen. Deshalb besteht ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten zum Abrechnungsdatum ab Benachrichtigung an den Anbieter, frühestens aber ab Datum des Auszugs.

Geregelt ist das im Tekommunikationsgesetz [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. Jetzt registrieren...]. Das Sonderkündigungsrecht kann NICHT durch AGB des Anbieters ausgeschlossen werden.

Links dazu

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vx2 26.11.17 20:39

Zitat:

Beim Umzug wird immer ein Preis erheben, dass ist meistens der Anschlusspreis. Nichts mit "Gebühren sind nicht zulässig".
Bei Neukunden sieht es anders aus.
Ja, da war ich ungenau. Es dürfen keine Umzugskosten erhoben werden. Es dürfen Kosten für den Anschluss am neuen Wohnort an den Vertragsnehmer weitergegeben werden, sofern diese auch tatsächlich anfallen. Diese dürfen nicht über den üblichen Kosten für einen Neuanschluss liegen. Aber das kann Dir, [Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. Jetzt registrieren...] egal sein, weil Du ein Sonderkündigungsrecht wegen Nichterfüllung des Vertrages hast.

Schmicky 26.11.17 22:27

Wir meinen das selbe.

[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. Jetzt registrieren...]
Zitat:

Kann der Anbieter am neuen Wohnort seine Leistung nicht in gewohnter Qualität und Umfang anbieten, steht dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht zu. Bedauerlicherweise gilt die Kündigung nicht per sofort oder zum Auszugsdatum sondern es muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Da dem Anbieter ein Ausgleich für die vorzeitige Vertragsauflösung zugebilligt wird, ist die Kündigung erst mit Umzug in die neue Wohnung möglich. Sieht der Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist vor, hat diese Regelung Vorrang
Und das ist das, was "tageszusammenfassung" als Info erhalten hat.

Zitat:

Zitat von tageszusammenfassung (Beitrag 31006864)
Dachte auch 3 Monaten vorher kündigen reicht.
Jedoch nicht bei Vodafone(Ehemals Kabel Deutschland), dort sagt man mir 3 Monate ab Ummeldung.:mad:


vx2 02.12.17 08:32

In einer Entscheidung des Amtsgericht Köln (Urteil vom 25.01.2016 - 142 C 408/15) heisst es: Die dreimonatige Frist beginnt ab Zugang der Kündigung beim Anbieter, die Kündigung ist aber frühestens zum Umzugstermin möglich. Damit kann die Sonderkündigung zum Auszugstermin, aber nicht früher, greifen.

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Damit verstoßen die AGB gegen geltendes Recht und sind hinfällig.

tageszusammenfassung 14.12.17 17:58

Danke vx2
Das Land*gericht München I hat in einem Urteil vom 01.02.2017 auch so gehandelt.
[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. Jetzt registrieren...]

Schmicky 14.12.17 19:20

Zitat

Landgericht München I, Urteil vom 01.02.2017
Aktenzeichen: 37 O 13495/16 (nicht rechtskräftig)

tageszusammenfassung 16.12.17 14:08

Zitat:

Zitat von Schmicky (Beitrag 31094156)
Zitat

Landgericht München I, Urteil vom 01.02.2017
Aktenzeichen: 37 O 13495/16 (nicht rechtskräftig)

Aber vorläufig vollstreckbar, laut Verbraucherzentrale.


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