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Ungelesen 01.07.20, 23:03   #1
BLACKY74
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Standard Mehrwertsteuersenkung beim Strom: Soll man jetzt den Stromzähler fotografieren?

Zitat:

Die Strom- und Gasversorger müssen die Mehrwertsteuersenkung nicht sofort in den monatlichen Abschlagszahlungen berücksichtigen.
(Foto: picture alliance/dpa)
Mittwoch, 01. Juli 2020

Ab heute wird die Mehrwertsteuer gesenkt - vorübergehend. Das betrifft dann nicht nur Wurst, Käse und das neue Auto - sondern auch den Strompreis. Damit bei der Abrechnung alles seine Richtigkeit hat, sollten Verbraucher tätig werden.

Nicht nur Discounter, Supermärkte und Elektroläden müssen heute die Mehrwertsteuer für ihre Angebote senken. Auch die Energieversorger müssen für die Zeit von Juli bis Dezember 2020 die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben. Diese fällt dann von 19 auf 16 Prozent. Wer jetzt schnell handelt, kann auch bei Strom und Gas sofort profitieren.

Ausschlaggebend ist, was die Unternehmen im Kleingedruckten ihrer Strom- oder Gaslieferverträge vereinbart haben, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Einige Versorger sehen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass Änderungen bei der Umsatzsteuer ohne Ankündigung an die Kunden weitergereicht werden.

Mehrwertsteuersenkung in Jahresabrechnung


Andere treffen dazu keine gesonderte Regelung, sondern behandeln die Umsatzsteuer als Preisbestandteil wie etwa die EEG-Umlage. Dann muss der Energieanbieter die Mehrwertsteueränderung ankündigen. Das bedeutet, dass der Kunde ein Sonderkündigungsrecht hat und zu einem günstigeren Versorger wechseln kann, so die Verbraucherschützer.

Die Strom- und Gasversorger müssen die Mehrwertsteuersenkung nicht sofort in den monatlichen Abschlagszahlungen berücksichtigen, allerdings in der Jahresabrechnung. Die Verbraucherzentrale weist aber auch hier darauf hin: Sieht der Vertrag vor, dass Preisänderungen zeitanteilig berechnet werden, muss der Anbieter den Energieverbrauch in der Schlussrechnung aufteilen und für Juli bis Dezember 2020 anteilig die 16-prozentige, für die übrigen Monate die 19-prozentige Mehrwertsteuer ansetzen.

Mail an Versorger

Das bedeutet für die Kunden: Damit auch der genaue Verbrauch ab dem 1. Juli berechnet wird, sollte man spätestens am 1. Juli den aktuellen Zählerstand dem Versorger mitteilen. Dann muss dieser für den Verbrauch ab dem 1. Juli den neuen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 16 Prozent berücksichtigen. Eine einfache E-Mail an den Versorger mit dem aktuellen Zählerstand genügt. Zu Beweiszwecken sollte man am besten ein Foto von dem Zählerstand machen und mitschicken. In der Bilddatei wird das Aufnahmedatum gespeichert. Liegen keine Werte vor, wird der Verbrauch geschätzt, so die Verbraucherzentrale.

Außerdem weisen die Verbraucherschützer darauf hin: Erlauben die Geschäftsbedingungen keine zeitanteilige Berechnung, muss der Versorger in Schlussrechnungen, die zwischen Juli und Dezember 2020 gestellt werden, die 16-prozentige Mehrwertsteuer auf den Gesamtnettobetrag berücksichtigen. Unerheblich ist dann, dass in den Bezugszeitraum auch Monate mit einem höheren Umsatzsteuersatz fallen. Weil die Einzelheiten dazu derzeit noch unklar sind, empfiehlt die Verbraucherzentrale auch hier, Strom- und Gaszähler abzulesen und zu Beweiszwecken ein Foto zu machen.
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