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[Brisant] Grundrechte würden eingeschränkt: So sähe Deutschland im Corona-Ernstfall aus

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Ungelesen 27.02.20, 11:15   #1
Sonicsnail
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Standard Grundrechte würden eingeschränkt: So sähe Deutschland im Corona-Ernstfall aus

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Grundrechte würden eingeschränkt:
So sähe Deutschland im Corona-Ernstfall aus


Die Zahl der Corona-Infizierten steigt stetig, auch in Deutschland hat sie sich erneut erhöht. FOCUS Online erklärt, was passieren würde, wenn die Zahlen ähnlich wie in Italien sprunghaft in die Höhe schießen.

Mehr als 300 Menschen sind in Italien bereits am Coronavirus erkrankt (Stand Mittwoch), Tendenz steigend. Auch in Deutschland gab es weitere Fälle – mit insgesamt 18 bestätigten Infizierten, der Großteil davon bereits geheilt, ist die Lage hierzulande aber bei weitem nicht so ernst wie in Italien oder gar China. Nichtsdestotrotz gibt es keine Entwarnung.

Experten befürchten, dass das Virus sich auch in Deutschland weiter ausbreiten wird. Gesundheitsminister Spahn sprach am Mittwochnachmittag davon, dass Deutschland "am Beginn einer Coronavirus-Epidemie" stehe. Weiter erklärte er: "Neue Infektions-Ketten sind teilweise nicht mehr nachvollziehbar. Die Lage hat sich leider in den letzten Stunden geändert". Deshalb habe er alle zuständigen Behörden darum gebeten, ihre Pandemiepläne zu überarbeiten. Noch sei keine Pandemie ausgebrochen - "aber ich finde es wichtig, dass wir uns auf diese Situation vorbereiten".

Vor dem Hintergrund der neuen Coronavirus-Fälle in Deutschland sei "fraglich", ob die bisherige Strategie der Behörden aufgehe - also den Virus einzugrenzen und die Infektionsketten zu unterbrechen. Dass die Infektionsketten teilweise nicht mehr nachvollziehbar seien, sagte Spahn, sie "die neue Qualität." Er fügte hinzu: "Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Epidemie an Deutschland vorbeigeht, wird sich nicht ergeben."

Deutsche Krankenhausgesellschaft: Krankenhäuser sind gerüstet

„Deutschlands Kliniken sind durchaus gerüstet für Pandemien und Epidemien“, erklärt dazu Joachim Odenbach, Pressesprecher der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) im Gespräch mit FOCUS Online. „Wir haben perfekt ausgebildetes Personal.“

Natürlich könne es Kapazitätsprobleme geben, wenn plötzlich Zehntausende Menschen erkranken. „Derzeit sind wir in der Phase, in der wir versuchen, die Krankheit einzudämmen. Wenn das nicht mehr geht, steht die Behandlung im Vordergrund“, sagt Odenbach. Das bedeute, dass zum Beispiel einzelne Menschen nicht mehr in isolierte Zimmer kämen. Aber von dieser Phase seien wir aktuell noch weit entfernt.



„Wir sind mit unserem Gesundheitssystem in der Lage, das, was auf uns zukommen kann, zu händeln“, erklärte auch der Hauptgeschäftsführer der DKG Georg Baum gegenüber der „Welt“. Viele Coronapatienten könnten ihm zufolge den Regelbetrieb eines Krankenhauses, wie zum Beispiel geplante Operationen, beeinträchtigen, nicht jedoch lahmlegen.

Größeres Problem sind Engpässe - Viele asiatische Länder können Medikamente und Hilfsmittel nicht liefern

Das größere Problem sehen die Experten derzeit eher in den bereits vorhandenen Lieferengpässen: Viele Medikamente und Hilfsmittel wie beispielsweise Mundschutz kämen aus asiatischen Ländern und seien aktuell nur schwer nachzubestellen: „Da ist es an Europa, darüber nachzudenken, ob wir nicht auch Produktion hier benötigen“, meint Odenbach.

Im Ernstfall können unsere Grundrechte eingeschränkt werden

Angesichts der aktuellen Entwicklung sagte Regierungssprecher Seibert, dass es bisher gelungen sei, einzelne Infizierte zu isolieren und somit eine Ausbreitung zu verhindern. Die Regierung bereite sich aber auf eine mögliche Zunahme der Fallzahl vor.

So würden etwa Risikogruppen identifiziert, sagte eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums. Vom Robert Koch-Institut (RKI) hieß es, Ziel in Deutschland sei es, eine Erkrankungswelle hinauszuzögern, um zu vermeiden, dass die Covid-19- und die derzeitige Grippewelle zusammenfallen.

Kommt es doch zu einer Zunahme der Fälle, regelt das wesentliche Vorgehen in solchen Fällen grundsätzlich das bundesweit gültige Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ein Sprecher des bayerischen Gesundheitsministeriums fasst zusammen: „Wenn es erforderlich ist, können auch wichtige Grundrechte wie Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit oder Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt werden.“

Zuständig sind zunächst die Behörden der Länder einschließlich der Gesundheitsämter, wie der Bayreuther Staatsrechtler Stephan Rixen erläutert. In aller Regel koordiniere auf Landesebene bei solch komplexen Lagen das zuständige Landesministerium die Abläufe. Wird die Lage ernster, übernehme ein Krisenstab mit Vertretern mehrerer Ministerien, der Kontakt zum Robert Koch-Institut (RKI), zum Bundesministerium und zur lokalen Ebene halte.

Weitreichende Kontrollen und Verbote wären erlaubt

Den Behörden stehen dann verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, bei denen es mal darum geht, das Auftreten einer Krankheit zu verhindern, mal darum, eine Ausbreitung zu bekämpfen. Dann dürften umfangreiche Kontrollmaßnahmen auch auf Grundstücken oder in Verkehrsmitteln aller Art - Flugzeugen, Bussen, Bahnen - vorgenommen werden, erklärt Rixen.

Veranstaltungen oder Ansammlungen dürften verboten werden. Personen könne vorgeschrieben werden, einen Ort nicht zu verlassen. Per Verordnung könne etwa geregelt werden, dass Bahnreisende nach Passieren der Grenze kontrolliert werden und bis zur Klärung eines Krankheitsverdachts nicht weiterreisen dürfen.

Und es wird noch persönlicher, wie der Gesundheitsrechtsexperte deutlich macht: So dürften Behörden Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten verlangen. Auch „Krankheitsverdächtigen“ und „Ansteckungsverdächtigen“ - wie das Gesetz es ausdrückt - könne ein Berufsverbot auferlegt werden. Zum Schutz anderer könnten Menschen auch „in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden“, heißt es in Paragraf 30 des Gesetzes.


„Immer gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip“, betont Rixen. „Die Maßnahmen dürfen nicht ins Blaue hinein getroffen werden, sie müssen personell, räumlich und zeitlich bestimmt und begrenzt sein.“ Sie gelten aber sofort - seien also in aller Regel zunächst einmal nicht gerichtlich aufzuhalten. „Der effektive Schutz der Gesundheit hat Vorrang vor effektivem Rechtsschutz“, sagt der Fachmann.

Abriegelung von Städten in Deutschland eher unwahrscheinlich

Dass ganze Städte wie in China komplett abgesperrt werden, hält Karim Maciejewski von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl bei Köln nicht für möglich. Zwar dürften nach dem IfSG die im Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte und die Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden. Der Professor betont aber, dass dies immer nur für einzelne Betroffene gilt, bei denen die Gefahr besteht, andere anzustecken.

Auch RKI-Präsident Lothar Wieler sagt: „Quarantäne von ganzen Ortschaften kann ich mir in Deutschland nicht vorstellen.“ Menschen mit Lebensmitteln, Wasser und ärztlicher Hilfe zu versorgen, sei in einem Quarantänegebiet sehr schwierig, erläuterte er im ZDF. Das Robert Koch-Institut ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention.

In Berlin steht eine Abriegelung im Katastrophenfall derzeit ebenfalls nicht zur Diskussion, wie es aus der Innenverwaltung des Stadtstaates hieß. Gleichwohl sagte Innensenator Andreas Geisel (SPD): „Aber natürlich ist der Katastrophenschutz in Berlin vorbereitet. Wir haben die entsprechenden Katastrophenschutzpläne - und würden, wenn es notwendig wäre und eine entsprechende Gefahrensituation festgestellt wird, solche Dinge auch veranlassen können.“

Bei Problemen wird Polizei hinzugezogen - auch Zwangsmaßnahmen möglich
Zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes sind laut Rixen meist die unteren Verwaltungsbehörden, etwa Landratsämter. Sofern mit Problemen bei der Durchsetzung von Ge- und Verboten zu rechnen ist, werde die Polizei im Wege der Amtshilfe herangezogen - etwa bei der Abriegelung von Wohnvierteln oder wenn die Weiterreise von voll besetzten Zügen verhindert werden muss, so Rixen. Der Einsatz der Bundeswehr im Innern sei hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Und gerade wenn es nicht um typische Katastrophenhilfe gehe, werde das überwiegend kritisch bis ablehnend gesehen.

Wenn Menschen Anordnungen nicht befolgen, greifen unter anderem die Paragraphen 28 und 30 im IfSG. Darin geht es um Schutzmaßnahmen und Quarantäne. Dort ist dann auch von Zwangsmaßnahmen wie der Unterbringung in abgeschlossenen Krankenhäusern die Rede.

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