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Ungelesen 15.03.17, 16:12   #1
Hodi
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Standard Hochzeit, Kind und die Steuerklasse

Hallo zusammen,
um so mehr ich Lese, um so Irritierter werde ich...
Ich bin momentan so Verwirrt, das ich dabei bin alles laufen zu lassen wie es kommt.


Wir erwarten Nachwuchs, Geburtstermin Ende Juni.
Vergangenen Freitag haben wir dann Geheiratet.

Nun ist es ja so, das Die Frau natürlich bei dem Kind bleibt, und ich weiter Arbeiten gehe.

Sie erhält dann Elterngeld, und ich mein Gehalt weiter.

Gehalt, ohne eine genaue Zahl zu nennen bekommt sie gute 400€ Netto weniger wie ich.



Wer hat hier einen Tipp für mich, welche Steuerklassen Verteilung wirklich am effektivsten ist?

Einfach die 4/4 kommen lassen, oder doch 3/5?

Ist das nicht eh eine "Milchmädchen Rechnung"? Wenn wir die 4/4 lassen, bekommt man dann nicht mehr Steuern zurück? Das es aufs Jahr gesehen eh das gleiche ergibt?


Ich bin wirklich absolut für jeden Tipp dankbar!!!

Grüße
Da Hodi


Edit:
Unter der vorraussetzung das natürlich ab Juni das Kind mit an Board ist wegen Elterngeld, das ist das Thema was das ganze erschwert
__________________


Der King mit dem Ding *g*
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Ungelesen 15.03.17, 16:29   #2
Hagbardo
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Moin,

wir hatten vorher Steuerklasse 4 mit Faktor. Als meine Frau dann das Kind bekam und dann auch Elterngeld, sind wir auf die 3/5 Steuerklasse gewechselt. Fakt ist, dass du mehr Lohn bekommst, als mit Steuerklasse 4. Denk dran, dass du nur einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln kannst.

Grüße
Hagbardo
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Ungelesen 15.03.17, 19:32   #3
Fietze
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Zitat:
Ist das nicht eh eine "Milchmädchen Rechnung"? Wenn wir die 4/4 lassen, bekommt man dann nicht mehr Steuern zurück? Das es aufs Jahr gesehen eh das gleiche ergibt?
Richtig, über die jährliche Einkommensteuererklärung bekommst du zuviel gezahlte Steuer zurück bzw. mußt zu wenig gezahlte nachzahlen.

Es gibt doch genug Einkommen Rechner im Netz, füttere die doch mit Euren Daten.
So kannst du sehen, bei welcher Konstellation monatlich am meisten netto hängen bleibt.

Beachte aber, das Elterngeld selbst ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
D. h., es erhöht den Prozentsatz der Steuer auf Euren Lohn. Wird steuerlich also genauso behandelt wie z.B. ALG I.

Ich würde aber auch in 3 und 5 wechseln.

Edit:
Sehr wichtig wird die Frage sein, wie Ihr Euch für 2017 veranlagen laßt? Getrennt, zusammen oder (nur für das Jahr der Eheschließung) besonders?
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Das wird aber erst in 2018 aktuell, wenn ihr Eure erste Einkommensteuererklärung abgebt.
Hast du jemand dafür, oder wie hast du das bisher gehandhabt?
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Ungelesen 15.03.17, 19:35   #4
Nuclear_Dieter
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Eigentlich alles schon geschrieben, du kannst freilich die Steuerklassen wechseln und hast kurzfristig mehr Geld, aber am Jahresende kommt das Finanzamt.
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Ungelesen 16.03.17, 18:23   #5
jerujeru
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Ich bin kein fachmann. Hab in der ausbildung gelernt das der partner der ~ 60% des gemeinsamen einkommens verdient in SK 3 gehen soll und wenn es etwar gleich ist man in SK 4-4 bleiben soll. Wie hier schon gesagt gleicht sich das alles bei der steuererklärung wieder aus. Wenn deine Frau erst mal nicht mehr arbeiten geht würdest du in Sk 3 einen doppelt so hohen Grundfreibetrag haben weil du den von deiner Frau übernimmst.

Bei uns gab es dann auch nur noch ein einkommen und wir war in SK 3-5 haben aber jedes Jahr was wieder bekommen. Erwähne es nur weil viele immer der meinung sind das man mit 3-5 am ende immer drauf zahlt.
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Ungelesen 17.03.17, 05:01   #6
Nuclear_Dieter
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Also am Jahresende zählt das Gesamteinkommen und dieses wird versteuert.

Um kurzfristig an mehr Geld zu kommen ist der Steuerklassenwechsel sinnvoll, aber abgerechnet wird zum Schluß (Jahresende).

Und wenn da eine Nachforderung kommt und man diese nicht bedienen kann, weil von mir aus irgendetwas kaputt ist.
Dann Prost Mahlzeit!

Sicher man kann hergehen und sich das alles mal mit Steuerklassenwechsel ausrechnen,
gibt ja genug Programme dafür und da sollte eine Lösung ermittelt werden können.
Nuclear_Dieter ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 18.03.17, 14:20   #7
Konstel
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Beachtet, dass das Elterngeld vom NETTO gerechnet wird. Es kann durchaus sinn machen, deine Frau in die 3 zu stecken und kurzfristig mehr Steuern zu zahlen als man müsste. Diese bekommt ihr jedoch mit der Steuererklärung zurück. Elterngeld wird aber vom NETTO der letzten 12/14 Monate gerechnet. Da bekommt ihr keine Steuer zurück.

Kurz: Es macht manchmal durchaus Sinn gegen die Vernunft zu agieren und in erstmal ungünstige Steuerklasse(n) zu wechseln.
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Ungelesen 18.03.17, 17:59   #8
Fietze
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Zitat:
Das Elterngeld wird aus der Summe der positiven Einkünfte im Bemessungszeitraum berechnet.

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Es wird eben nicht übers Netto errechnet. Die Wahl der Steuerklasse ist für die Höhe des Elterngeldes unerheblich!
Wie ich weiter oben schon schrieb, erhöht der Bezug des Elterngeldes (Progressionsvorbehalt) den Prozentsatz an Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen.
Und in dem Zusammenhang ist die Wahl der Veranlagung schon von entscheidender Bedeutung, wie hoch die Steuerlast für das frisch verheiratete Ehepaar insgesamt ist.
Deshalb würde ich mich da selbst reinknien oder dies einem Fachmann überlassen.
Zumindest für das Jahr und das auf die Eheschließung folgende Jahr.
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Ungelesen 19.03.17, 09:54   #9
Konstel
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Ich habe gerade durchgerechnet: Mutter: 5000 Brutto // Vater: 6000 Brutto. Mutter 12 Monate // Vater 2 Monate Elterngeld.

Ergebnis: Mutter Steuerklasse 3 // Vater Steuerklasse 5 = SUMME Elterngeldbezug : 21600 + 3254,06 = 24854,06 €

Ergebnis: Mutter Steuerklasse 5 // Vater Steuerklasse 3 = Summe Elterngeldbezug : 16858,44 + 3600 = 20458,44 €

Die "positiven Einkünfte" ist Nettoverdienst.
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Ungelesen 19.03.17, 10:23   #10
Fietze
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Zitat:
Die "positiven Einkünfte" ist Nettoverdienst.
Nein ist es nicht! Wenn man keine Ahnung hat, sollte man vielleicht mal ...........

Positive Einkünfte eines Nichtselbstständigen ist der Bruttolohn abzüglich der Werbungskosten!
Dies kann man analog zum Gewinns eines Gewerbetreibenden oder dem eines Land- bzw. Forstwirtes sehen.
Jetzt werden alle "Gewinne" bzw. "Verluste" aus allen Einkunftsarten die der Steuerpflichtige hat, zusammen gezählt und man kommt zum Gesamtbetrag der Einkünfte.

Der Unterschied der positiven Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte ist der, dass beim Gesamtbetrag der Einkünfte ein Verlust aus z.B. einer Vermietung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) mit den anderen Einkünften verrechnet wird.
Ergo fallen Verluste aus einer Einkunftsart hinsichtlich der positiven Einkünfte unter den Tisch.
Dies ist für die Berechnung des Elterngeldes allerdings vorteilhaft, da der Verlust die Bemessungsgrundlage ja nicht reduziert.
Bei der Berechnung des Elterngeldes werden aber nicht alle tatsächlichen entstandenen Werbungskosten berücksichtigt, sondern es wird lediglich der Arbeitnehmerpauschbetrag angesetzt.
Also positive Einkünfte eines Arbeitnehmers die für das Elterngeld maßgeblich sind, ist das steuerpflichtiges Brutto (ohne sonstige Bezüge) abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag.

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden noch die Sonderausgaben (Kranken- und Rentenversicherungen), unter Berücksichtigung der Höchstbeträge und außergewöhnlichen Belastungen angerechnet und jetzt erst kommt man zum zu versteuernden Einkommen.
Und dies ist maßgeblich für die zu zahlende Steuer!

Wenn du mir Quellen bringen kannst die belegen, dass die positiven Einkünfte eines Nichtselbstständigen quasi der Nettolohn ist, nur her damit.
Aber du wirst keine finden!

Edit:
Muss mich zum Teil berichtigen. Zuerst erst wird das Elterngeld brutto errechnet. Darauf hat die Wahl der Steuerklasse keinen Einfluss, allerdings für das Elterngeld netto u.U. schon.
Unabhängig davon ist die Summe der positiven Einkünfte aber so wie ich oben schrieb.
Zitat:
Schritt 2: Die Berechnung des laufenden Arbeitsentgelts.
Auf Grundlage der eingereichten Einkommensnachweise für den zuvor ermittelten Bemessungszeitraum werden vom jeweiligen mtl. Bruttoeinkommen sonstige und steuerfreie Bezüge abgezogen. Dieser Betrag stellt das laufende Arbeitsentgelt dar.
Bei selbstständigen Einkünften, die über den EkSt-Bescheid des Vorjahres nachgewiesen werden, wird zur Ermittlung des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts der Gewinn vor Einkommenssteuer durch 12 geteilt.

Schritt 3: Die Berechnung des Elterngeld-Bruttos.
Das sog. monatliche Elterngeld-Brutto errechnet sich aus dem laufenden Arbeitsentgelt abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag.
Als Arbeitnehmerpauschbetrag werden pro Monat 83,33 € angesetzt.

Schritt 4: Die Ermittlung der Steuermerkmale.
Für jeden einzelnen der eingereichten Einkommensnachweise erfasst die Elterngeldstelle, nach welcher Steuerklasse versteuert wurde, ob Kirchensteuer geleistet wurde und wie viele Kinderfreibeträge geltend gemacht wurden.
Sind innerhalb der ermittelten 12 Monate des Bemessungszeitraums steuerliche Änderungen eingetreten, wird verglichen, welche Merkmale in der überwiegenden Anzahl der betrachteten Monate relevant waren. Bei gleicher Verteilung (6/6) gilt das Merkmal, das am aktuellsten ist.
Ein Steuerklassenwechsel wirkt sich also nur dann positiv auf die Höhe des Elterngeldes aus, wenn er rechtzeitig erfolgt ist! Da sich vor allem bei vielen Müttern auf Grund der gesetzlichen Mutterschaftsleistungen vor der Geburt des Kindes der Bemessungszeitraum verschiebt, müsste ein solcher Steuerklassenwechsel bei Bekanntwerden der Schwangerschaft, am besten aber noch vorher, stattgefunden haben, damit er überhaupt berücksichtigt wird.
Die Elterngeldstelle erfasst zur Ermittlung der steuerlichen Merkmale nur Monate des Bemessungszeitraums, in denen auch Erwerbseinkommen erzielt wurde. Da das Mutterschaftsgeld kein Erwerbseinkommen darstellt, fallen die davon betroffenen Monate aus der Betrachtung heraus. Auf Antrag kann aber auch auf die Ausklammerung des Mutterschutzes verzichtet werden.

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Und weiter unten:
Zitat:
Schritt 8: Die Berechnung des Elterngeld-Nettos.
Das sog. Elterngeld-Netto errechnet sich aus dem Elterngeld-Brutto gemindert um die errechneten Abzüge für Steuern und Sozialabgaben.
Dieser Betrag ist nicht identisch mit dem Nettogehalt, das auf den Gehaltsnachweisen steht!
Das Elterngeld-Netto bildet die Grundlage für die Ermittlung der Höhe des zustehenden Elterngeldes pro beantragtem Lebensmonat des Kindes.
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Ungelesen 19.03.17, 18:08   #11
Avantasia
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Zitat:
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Herzlichen Glückwunsch!
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