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Ungelesen 13.04.19, 20:41   #1
Iliaz
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Standard Haus kaufen -Kündigungsfrist

Hey, wenn ich ein Haus vom Amtsgericht kaufe gibt es eine Frisst das man einen Rücktritt/Kündigung wieder macht?

Ich finde dazu leider nichta im Internet. Vielleicht weiss ja jemand etwas zu dem genannten Thema.

Also wenn ich ein Haus kaufe ob es dann noch und vor allem wie viel Tage ein ,,Rückzug" gemacht werden kann. Es geht um Insolvenz betroffene Häuser voa Amtsgericht.
Lg
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Ungelesen 13.04.19, 21:26   #2
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Ist mir neu, dass man beim AG Häuser kaufen kann?
Wenn du Zwangsversteigerungen meinst? Als erfolgreicher Bieter kannst du nicht zurück treten.
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Ungelesen 13.04.19, 21:43   #3
Iliaz
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Gibt es wirklich absolut keine Möglichkeit nach der Versteigerung zurückzutreten? Es geht um Insolvenz betroffende Häuser verkauft via Amtsgericht. Es handelt sich um eine Zwangsversteigerung.
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Ungelesen 13.04.19, 22:06   #4
Fietze
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Nein, gibt es m.W. nicht.
Könnte auch erklären wieso du nichts gefunden hast hast?
Aber versuche mal “Rücktritt Zwangsversteigerung“.


Edit:
Und wenn du nicht zahlen kannst, oder willst? Wird wohl die hinterlegte Sicherheitsleistung futsch sein?
Im dem Fall würde ich mir zügig beim Anwalt Rat holen.

Geändert von Fietze (13.04.19 um 22:22 Uhr)
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Ungelesen 14.04.19, 11:21   #5
Spammerman
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Das ist ein verbindlicher Kauf und der Betrag wird fällig. Was willst du da kündigen? Du hast ja keinen Mietvertrag untrschrieben!

Bestenfalls nimmt der Bieter mit dem zweithöchsten Angebot das Haus ja noch und du musst nur den Differenzbetrag zahlen + Aufwand.

Schleunigst nachfragen - Verschleppung mögen die gar nicht!

Aber warum kauft man ein Haus und will es dann doch nicht?

Geändert von Spammerman (14.04.19 um 11:27 Uhr)
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Ungelesen 12.05.19, 09:37   #6
predator01.
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Einen direkten Rücktritt gibt es nicht, wenn man den Zuschlag erhalten hat.
Das wird Notariell alles festgehalten.

Zwar bist du nach erfolgreichem Zuschlag (falls nichts dagegenspricht) bzw. nach der offiziellen Bekanntmachung vorgemerkter Eigentümer wenn der Notar es erfasst hat, aber du bist noch kein Besitzer, das kann noch ein ganz langer Weg sein.

Wenn jemand keine Lust hat auszuziehen und du eine Räumungsklage durchbekommst, ist es auch nicht so einfach das du damit durchkommst.

Z.B. wenn die Räumungsklage durchkommt und alle vor Ort sind und da macht z.B. der Bruder die Tür auf und legt einen gültigen Mietvertrag vor, darf die Polizei die Räumungsklage nicht so durchführen, da sich die Zwangsvollstreckung bei der Räumungsklage nur gegen den Voreigentümer und nicht jedoch gegen seinen Bruder (der einen Mietvertrag hat) richtet. Dieses kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Räumungsklage nicht durchgeführt werden kann.
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Ungelesen 12.05.19, 09:50   #7
Fietze
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Mag ja sein! Aber was hat die Räumungsklage mit dem Zuschlag bei der Versteigerung zu tun?
Jeder der auf eine noch bewohnte Immobilie steigert sollte sich dessen doch bewußt sein!
Bzw. regelt das BGB die Eigentümer und Besitzer Eigenschaften.
Eigentümer = rechtliche Sachherrschaft
Besitzer = tatsächliche Sachherrschaft

Achso, den Vollzug der Räumung führt der Gerichtsvollzieher durch. Nicht die Polizei!
Polizei ist nur vor Ort, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der zu Räumende nicht freiwillig auszieht.

Und wenn ich mich richtig erinnere, wird der Grundbucheintrag der den Meistbietenden zum Eigentümer macht, vom Amtsgericht von amtswegen vorgenommen.
Dazu braucht es keinen Notar!
Für die Eintragung einer Grundschuld wegen eines Bankdarlehens brauchst es diesen aber schon.
Zitat:
8. Verfahren nach Zuschlagserteilung
Nach der Erteilung des Zuschlages bestimmt das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses. Im Nachgang erfolgt dann auch die Umtragung des Eigentums im Grundbuch sowie die Löschung von nicht übernommenen beschränkten dinglichen Rechten.
Das Bargebot ist von dem Erwerber spätestens im Verteilungstermin zu bezahlen, es ist vom Zeitpunkt des Zuschlages an mit 4 % zu verzinsen. Die Verzinsungspflicht entfällt ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Bargebots durch den Ersteher unter Verzicht auf Rücknahme. Entrichtet werden kann das Bargebot samt Bargebotszinsen ausschließlich durch Überweisung, so dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Wer bis zum Verteilungstermin nicht gezahlt hat, muss damit rechnen, dass gegen ihn die Forderungen der Gläubiger übertragen werden, die etwas aus dem Steigerlös zu erwarten hätten. D. h., es werden Sicherungshypotheken mit gesetzlichem Verzugszinssatz eingetragen, und der Ersteher hat mit neuerlicher Zwangsversteigerung, diesmal gegen sich, zu rechnen, aber auch mit der Vollstreckung in sein persönliches Vermögen.

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Geändert von Fietze (12.05.19 um 10:11 Uhr)
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