Mag ja sein! Aber was hat die Räumungsklage mit dem Zuschlag bei der Versteigerung zu tun?
Jeder der auf eine noch bewohnte Immobilie steigert sollte sich dessen doch bewußt sein!
Bzw. regelt das BGB die Eigentümer und Besitzer Eigenschaften.
Eigentümer = rechtliche Sachherrschaft
Besitzer = tatsächliche Sachherrschaft
Achso, den Vollzug der Räumung führt der Gerichtsvollzieher durch. Nicht die Polizei!
Polizei ist nur vor Ort, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der zu Räumende nicht freiwillig auszieht.
Und wenn ich mich richtig erinnere, wird der Grundbucheintrag der den Meistbietenden zum Eigentümer macht, vom Amtsgericht von amtswegen vorgenommen.
Dazu braucht es keinen Notar!
Für die Eintragung einer Grundschuld wegen eines Bankdarlehens brauchst es diesen aber schon.
Zitat:
8. Verfahren nach Zuschlagserteilung
Nach der Erteilung des Zuschlages bestimmt das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses. Im Nachgang erfolgt dann auch die Umtragung des Eigentums im Grundbuch sowie die Löschung von nicht übernommenen beschränkten dinglichen Rechten.
Das Bargebot ist von dem Erwerber spätestens im Verteilungstermin zu bezahlen, es ist vom Zeitpunkt des Zuschlages an mit 4 % zu verzinsen. Die Verzinsungspflicht entfällt ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Bargebots durch den Ersteher unter Verzicht auf Rücknahme. Entrichtet werden kann das Bargebot samt Bargebotszinsen ausschließlich durch Überweisung, so dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Wer bis zum Verteilungstermin nicht gezahlt hat, muss damit rechnen, dass gegen ihn die Forderungen der Gläubiger übertragen werden, die etwas aus dem Steigerlös zu erwarten hätten. D. h., es werden Sicherungshypotheken mit gesetzlichem Verzugszinssatz eingetragen, und der Ersteher hat mit neuerlicher Zwangsversteigerung, diesmal gegen sich, zu rechnen, aber auch mit der Vollstreckung in sein persönliches Vermögen.
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