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Abfindung und Altersvorsorge - Ich blick nicht durch

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Ungelesen 21.03.17, 15:57   #1
ThreeChord
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Standard Abfindung und Altersvorsorge - Ich blick nicht durch

Kurz zur Situation

- Ich bin seit langer Zeit (über 15 Jahre) in meinem jetzigen Job.
- Mein jetziger Arbeitgeber baut ein wenig um und sucht nun Leute die freiwillig gehen
- Da mir der Spaß seit einiger Zeit fehlt habe ich mich umgeschaut und etwas ansprechendes neues gefunden (Vertrag liegt hier schon vor)
- Aufgrund des etwas niedrigeren Gehalts beim neuen Arbeitgeber und der Tatsache das der momentae AB Leute los werden will steht die Zahlung einer Abfindung im Raum. (Höhe steht noch nicht genau fest. Vermutlich ca. ein Jahresgehalt)

Nun habe ich ein wenig im Netz gegooglet. Und etwas von einer Fünftelregelung gelesen. Aber all das ist mir irgendwie zu hoch.

Kann mir jemand möglichst einfach erklären was ich wann bei wem angeben/beantragen muss um möglichst viel von der Abfindung auf meinem Konto zu sehen?
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Ungelesen 21.03.17, 17:08   #2
Fietze
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Standard

Ist doch hier ganz anschaulich erklärt: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]

Ohne mich jetzt groß damit befasst zu haben, aber ich würde sagen, dass die Fünftelregelung erst bei Abgabe der Einkommensteuererklärung greift.
Vielleicht wäre es für dich auch von Vorteil, wenn dein jetziger AG dir die Abfindung in 2 Beträgen auszahlt?
Einmal in Dezember 2017 und einmal im Januar 2018.

Außerdem kommt es auch drauf an, ob du noch weitere Einkünfte hast und ob du verheiratet bist bzw. ob deine Frau auch Einkünfte hat.
Alls in allem, lass dich von einem Fachmann beraten, sprich Steuerberater!

Dies solltest du auch beachten:
Zitat:
Wer selbst kündigt, bekommt keine Ermäßigung
Bekommt ein Mitarbeiter eine Abfindung, der selbst gekündigt hat oder in den Ruhestand eintritt, kann er nicht von der Fünftel-Regelung profitieren. Dies geht nur, wenn der Arbeitgeber die Abfindungszahlung veranlasst hat. Zudem darf die Entlassungsentschädigung nicht von vornherein arbeitsvertraglich vereinbart worden sein (Urteil des Finanzgerichts München vom 16. September 1999, Az. 16 K 4486/97).

Wichtig ist außerdem, dass die Abfindungszahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Entlassung beziehungsweise der endgültigen Auflösung eines Dienstverhältnisses steht – beispielsweise, weil der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter gekündigt hat oder weil ein entsprechendes Gerichtsurteil ergangen ist. Sie darf kein Entgelt für bereits verdiente Ansprüche wie noch nicht ausgezahltes Gehalt, Bonus-Zahlungen oder Tantiemen sein.

Bei einer Änderungskündigung, einem Betriebsübergang, einer anderen Tätigkeit innerhalb eines Konzerns oder einer Versetzung gilt ein Dienstverhältnis nicht als aufgelöst. Damit eine Entlassungsentschädigung im Sinne des Paragrafen 24 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, muss diese für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Üblicherweise erhält ein Arbeitnehmer die Abfindung, weil er künftig keinen Lohn mehr erhalten wird.

Vorsicht bei Zahlung in Raten
Der ermäßigte Steuersatz auf die Abfindung ist grundsätzlich nur möglich, wenn sie in einem Betrag ausbezahlt wurde. Dabei wäre es in vielen Fällen steuerlich günstiger, wenn sie in zwei Raten bezahlt werden könnte. Schließlich hat der Gekündigte im Folgejahr – oft ohne neuen Arbeitsplatz – geringere Einkünfte zu versteuern, und der Grundfreibetrag (und gegebenenfalls weitere Freibeträge wie Kinderfreibeträge) führen zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage.

Dass die Abfindung aufgespalten werden kann, haben die höchsten Steuerrichter abgesegnet (BFH, Urteil vom 11. November 2009, Az. IX R 1/09). Bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Abfindungshöhe ist mithin die darauf entfallende Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Wenn die Abfindung aufgespalten wird, kann die Fünftel-Regelung nicht mehr für alle Raten angewandt werden, es sei denn, es wird nicht mehr als fünf Prozent der Hauptsumme auf ein anderes Kalenderjahr verschoben (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. März 2016, Az. IV C 4 - S 2290/07/10007 :031). Diese 10-Prozent-Grenze akzeptieren Finanzämter in allen offenen Fällen. Damit setzt die Finanzverwaltung ein steuerzahlerfreundliches Urteil um (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Oktober 2015, Az. IX R 46/14). Bislang durfte die Teilrate maximal 5 Prozent betragen, um den Steuervorteil nicht zu gefährden.


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Ungelesen 21.03.17, 19:09   #3
Tuxtom007
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Suche dir im Netz einen Steuerrechner für Abfindungen, der beide Berechnungsmodell gegenüberstellt. Davon gibt es genug.

Es ist stark abhängig von der Steuerklasse usw.
Tuxtom007 ist offline   Mit Zitat antworten
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