Zitat:
Prüfung durch Notar ratsam
Während die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch zwingend durch einen Notar vorgenommen werden muss, ist dieser beim Abschluss der Zweckerklärung nicht erforderlich. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Vertrag, der zwischen der Bank und dem Eigentümer des Grundstücks geschlossen wird. In der Regel erhalten Sie von der Bank die vorformulierte Zweckerklärung mit ihren Kreditunterlagen. Da es sich hierbei aber nicht um ein Standardformular handelt, ist es ratsam, die Zweckerklärung für Grundschulden vor der Unterzeichnung noch einmal von einem Notar im Rahmen der Grundschuldbestellung prüfen zu lassen.
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Da gibt es aber noch einige andere Hürden und kleine Fallen, bzgl. Haftung bei Zahlungsausfall.
Daher rate ich Dir doch gleich bei der Bank anzurufen. Was wäre einfacher und zweckdienlicher...??