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Staatsangehörigkeit

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Ungelesen 21.11.10, 19:29   #1
super134
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Hallo Board.

Ich habe eine frage bezüglich meiner Staatsangehörigkeit

ich bin hier in deutschland geboren und aufgewachsen und habe demzufolge auch einen Deutschen Perso.

Mein Großvater ist in Belgien geboren und relativ früh hier hin gezogen mit seiner familie

Als meine mutter , hier in deutschland geboren ist hatte sie noch die Belgiese angehörigkeit..

Aufgrund von Beförderun hatte mein Opa und demzufolge auch meine mutter die deutsche staatsangehörigkeit angenommen..

Nun ist meine frage , kann ich jetzt noch Wechseln oder soger beide zusammen haben ( ich weiß das es bei den türken geht , geht das in dem falle auch?)

Schonmal danke im Vorraus..
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Ungelesen 21.11.10, 19:50   #2
hodenmax
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also ich bin mir nicht wirklich sicher aber wenn du in deutschland geboren wurdest und dein vater belgier ist, bist du von beidem die hälft...bin mir aber nicht wirklich sicher
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Ungelesen 21.11.10, 20:19   #3
super134
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Was hat mein vater jetzt damit zu tun? XD
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Ungelesen 21.11.10, 20:23   #4
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Ja, kannst du. Da Belgien ein EU Mitglied ist kannst du beide haben. Türken können das nicht, weil sie keine EU Mitglieder sind. Sie müssen wenn, dann eine aufgeben.

Ich habe auch 2 Staatsangehörigkeiten.
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Ungelesen 21.11.10, 20:23   #5
hodenmax
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Zitat:
Zitat von super134 Beitrag anzeigen
Was hat mein vater jetzt damit zu tun? XD
oh ok fataler fehler von mir, hab mich verlesen...halte mich raus aus der sache
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Ungelesen 21.11.10, 20:41   #6
Lokii
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um das richtig zu verstehen, du hast imoment die deutsche staatsbürgerschafft und bist in deutschland geboren. dein vater und deine mutter gehöären welcher staatsbürgerschaft an?

wenn du jetzt nur die deutsche hast, musst du die belgische beantragen dann kannst du beide haben. möglicherweise bekommst du diese aber nicht.
es ist sonst möglich zwei staatsbürgerschaften zu haben. es gibt bürgerschaften die man erh#ält, wenn man in dem land geboren wurde (bsp. frankreich, usa) und andere länder in dennen es nicht reicht dort geboren zu werden, da müsen die eltern die staatsbürgerschaft haben. zum beispiel in deutschland, wer hier geboren wird hat nur die deutsche staatsbürgerschaft, wenn die eltern deutsch sind.
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Ungelesen 21.11.10, 21:08   #7
Hundsvolk
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Zitat:
Zitat von Lokii Beitrag anzeigen
zum beispiel in deutschland, wer hier geboren wird hat nur die deutsche staatsbürgerschaft, wenn die eltern deutsch sind.
FALSCH

ich hab zwar grad keine quelle (werd morgen mal gucken ob ich eine find)
aber ich bin mir ziemlich sicher, da wir das grad in der Schule hatten.
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Ungelesen 21.11.10, 21:31   #8
Lokii
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Zitat:
Ein im Inland geborenes Kind, dessen Eltern beide Ausländer sind, ist Deutscher, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG).
Diese Regelung gilt jedoch nur für Kinder, die nach dem 1. Januar 2000 geboren wurden. Für Kinder, die vor diesem Zeitpunkt geboren wurden, eröffnete die Regelung des § 40 b StAG für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit des zusätzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit. Voraussetzung hierfür war, dass das Kind am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei dessen Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorgelegen haben.
Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr sind sie gem. § 29 StAG verpflichtet, gegenüber der staatlichen Stelle zu erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, wozu sie im Regelfall die andere(n) Staatsbürgerschaft(en) aufgeben müssen, oder ob sie die andere Staatsangehörigkeit vorziehen und auf die deutsche verzichten (Erklärungspflicht, Optionszwang). Eine Unterlassung dieser Erklärung (Nichtoptieren) führt nach dieser Regelung ebenfalls zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Im Ausnahmefall kann nach § 29 Abs. 4 StAG eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, die die Beibehaltung beider Staatsangehörigkeiten zulässt. Diese ist auszustellen, wenn Aufgabe oder Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar oder nicht möglich ist oder wenn auch im angenommenen Fall einer Einbürgerung die Mehrstaatigkeit unter den gegebenen Bedingungen nach § 12 StAG hinzunehmen wäre (vgl. Abschnitt „Einbürgerung“).
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ok ich habe mich geirrt, zumindestens ein bisschen, die eltern müssen bzw. ein elternteil schon 8 jahre in deutschland leben, fast das gleiche. brauchst nicht sofort aus de rhaut fahren, erst quelle suchen dann den finger heben
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Lokii ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 22.11.10, 13:10   #9
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Hmm.. Also mein vater hatte seine schon immer der ist bis auf 3 oder 4 genarationen deutsch..
Meine Mutter hat ihre Deutsche staatsangehörigkeit jetzt seit..puh

Aufjedenfall Länger als 20 jahren xD

Also Müsste ich mich erneut "einbürgern"( Bzw. Sie wie ein normaler mensch beantragen ) lassen wenn ich noch meine 2te staatsangehörigkeit haben will?

Weil Ich denke mal das hat jetzt nichtmehr viel zu sagen wenn meine mutter jetzt schon über 20 Jahren Deutsche Anghörigkeit hat..
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