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Ungelesen 09.11.15, 17:21   #1
Chip66
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Standard Hilfe beim Arbeitsrecht

Guten Abend ,

Ich habe da eine Frage , und hoffe ihr könnt mir evtl. da ein bissen weiter Helfen .

Person A : Hat ein Neuen Job gefunden , nun hat er aber noch 8 Urlaubstage , also bekommt er Natürliche die 8 Tage Frei . ABER

Chef : Zieht ihm 2 Tage ab , weil er in Verschieden Wochen 1 Tag Erkrankt ist , und für den 1 Tag nicht zum Arzt gegangen ist . Bzw KEINE Gelben schein Vorgelegt hat .

Person A : Im Arbeitsvertrag steht nix von , was er tun muss wenn man Erkrankt ist oder sonstiges . Keinerlei Info Reglung ect...

Hat nur der Chef richtig gehandelt , oder steht Person A doch die 8 Tage Urlaub zu ? In wie Fern ist hier die Rechtslage ?

Sollten Sie Rechtschreibfehler finden dürfen sie es sich gerne Notieren....
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Ungelesen 09.11.15, 17:39   #2
augenhuhn
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Was steht im Tarifvertrag?
In unserem steht Unternehmen KANN(!) bis zu 5 Tagen arbeitsunfähig ohne gelben Schein akzeptieren.
Müssen tut es nicht.
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Ungelesen 09.11.15, 18:06   #3
Chip66
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Person A wird nach Mindestlohn bezahlt . Und wie schon Erwähnt steht allgemein im VERTRAG nix über Krankheitstage / Gelber schein .
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Ungelesen 09.11.15, 21:48   #4
Thorasan
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Meine rechtlich einwandfreie und top-fundierte Meinung ist.. Scheiss ihm auf den Schreibtisch und gib ihm nen Tritt.

Ernsthaft jetzt, geh zu nem arbeitsrechtler oder such ein Forum für Arbeitsrecht. Alternativ, wenn google nicht genügend Ergebnisse ausspucken sollte geh zu nem Anwalt. Wenn ich danach google hab ich in 3 Minuten eine Antwort, warum bekommst du das nicht hin?
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Ungelesen 09.11.15, 22:24   #5
avalon2
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Zitat:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
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Sofern der AG den gelben Zettel nicht verlangt hat, kann er auch keinen Urlaubstag abziehen.
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Ungelesen 09.11.15, 23:09   #6
Fietze
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Boah ey!
Ob er ohne gelben Schein der Arbeit fernbleiben darf oder nicht? Ist doch jetzt Latte.
Er hat gekündigt und will der TE nun wegen den 2 Tagen klagen? Iss doch Quatsch.
Entweder in den sauren Apfel beißen und auf die 2 Tage verzichten oder den Chef einen vor den Latz knallen.
Man könnte ja auch, wenn der Resturlaub abgefeiert wird, eine Krankmeldung abgeben.
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Ungelesen 10.11.15, 06:42   #7
Caplan
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Wenn ein Chef weder einem Verband einem Tarifpartner oder sonst irgendeiner Glaubensgemeinschaft, angehoert, gelten keine wilde innerhaeusischen vertraege, sondern rein die rechtsprechung.( und das trifft auf die Mehrheit der in Deutschland ansaessigen Unternehmen zu !)
3 Tage Karrenz sind Ermessenssachen nach Hausvertraegen , so denn existent, das hat aber nichts mit dem verbindlichen ARBEITSRECHT zu tun.
Im Regelfall bestimmt die "Karrenz" auch die Nachliefermoeglichkeit einer Krankschreibung.
Lediglich verzeichnet ist , das ein Krankenschein auch bis zu 3 Tage spaeter nachgereicht werden kann unter Beruecksichtigung des ersten Erkrankungstages.
(rueckwirkende Krankschreibung).
Alles andere kann man als geduldeten Urlaub werten. Warum sollte ein Chef das nicht geltend machen duerfen, dass ihm die Kasse , in die beide Teile einzahlen, eine , wenn auch nur niedrige, aber dennoch gewaehrte Ausfallzahlung erstattet? Parallel dazu aber eine ganzen Tag entlohnen der nicht stattgefunden hat ?!

Bei Rueckfragen : wir leben in einem Rechtsstaat, somit kann man sch anwaltaerisch vorab oder gerichtlich "belehren lassen". Da kann man erstaunliche wahre Erkenntnisse gewinnen.
Damit sind Scheiss ihm auf den Schreibtisch und sonstige Fantasien hinlaenglich.
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Ungelesen 13.11.15, 18:23   #8
Malkio
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Unabhängig von Recht haben oder nicht:
Sind 2 Tage es Wert, sich darüber jetzt aufzuregen, nen Anwalt anzuleihern, Gerichtsverfahren zu beginnen usw. usf.?

136€....
Natürlich ärgerlich, aber die durch den Stress geklaute Lebenszeit ist glaube ich kostbarer.
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Ungelesen 16.11.15, 05:55   #9
GoalBoal
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Am 1 Tag muss Bescheid gegeben werden, spätesten am 3 Tag muss der gelbe Schein beim Chef vorliegen (siehe weiter unten)

Mit unter anderen Themen habe ich mich mit einen Anwalt im Juni 2015 unterhalten.

Wenn nichts vereinbart wurden ist, muss telefonisch dem Arbeitsgeber an dem Tag mitgeteilt werden, dass man zum Arzt geht. (Es gibt sogar die Regelung, das an dem selben Tag der gelbe Schein beim Chef vorlegen muss, dass jedoch darf der Chef selbst bestimmen)

Es heißt, wenn man dem Chef bescheid sagt, aber nicht zum Arzt geht. und keinen gelben Schein vorlegen kann, ist es ein unentschuldigter Tag

Wenn er unentschuldigt fehlt, ist es dem Chef freigestellt, ob er ein Tag Urlaub abzieht, eine Mahnung ausspricht oder das Geld für den Tag einbehält.

Der Chef darf lediglich nur einen Tag abziehen, keine zwei

Die Regelung von 2, 3 oder 5 Kranktage ohne Attest, gibt es auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr-
Es sei, man ist bei einer Behörde. oder bei großen Werken. Da ist es jedoch arbeitsvertraglich geregelt. Aber das wird immer seltener.

Kann man so nachlesen.
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Ungelesen 16.11.15, 07:02   #10
Caplan
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jain..
Die Meldepflicht besteht ersteinmal, wie geschrieben, grundsaetzlich
Die 3 Tage dienen eigentlich dazu , den AN "etwas" zu schuetzen.
Beispiel:
der AN erkrankt ueber das Wochenende und es wird z.B ein Hausbesuch des Arztes noetig, weil immobil durch Krankheit.
Sollte der AN nicht am gleichen Tag wieder auf die Beine kommen, so muss er sich bemuehen die Krankmeldung postalisch auf den Weg zu bringen.
Dafuer sind u.a auch diese 3 Tage gedacht. Sollte er sich persoenlich nicht bemuehen koennen, so muss er erreichen, dass z.B ein Familinmitglied den "Gelben" auf die Reise bringt per Post z.B oder ans Unternehmen abgeliefert.
Caplan ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 17.11.15, 07:17   #11
GoalBoal
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Frage: was hat es damit zu tun?
Wochenende, viele haben Samstag und Sonntag frei. Wenn man am Wochenende krank wird, interessiert es dem Chef recht wenig.
Wenn man selbst das Gefühl hat, am folgenden Montag nicht arbeitsfähig zu sein, ruft man den Chef an. Erst dann gelten die 3 Tage, für den gelben Schein.

Anders auch gesagt, wenn man Sa und So. arbeiten muss, (Krankenschwester etc.) ist das anders geregelt. Da gelten Sa. und So. wie Werktage. Aber auch nicht immer. Im Einzelfall betrifft es nach dem Plan, aber Klinik zu Klinik ist es anders. (Hier greift auch noch teilweise die 2, 3 oder 5 Tage ohne Attest)
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Ungelesen 17.11.15, 10:44   #12
Caplan
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Ich schrieb nirgends davon, dass ein AN bei 5 Arbeitstage oder 6 Werktage an den freien Tagen seinen Chef anrufen muss.
Der Bezug gilt logischerweise immer auf die Tage, an denen der AN vertraglich anwesend sein muss.
Die muessen bei Nichtanwesenheit durch Krankheitsfall belegt sein.
Die 3 Tage sind eine geregelte Karenz zur Beibringung einer schriftlichen Krankschreibung.
Faelschlicherweise wird das , wie schon geschrieben, vieflach als allg. Karenz des Fernbleibens unentschuldigt gesehen.
Das gab es mal bis in die 70iger fast flaechendeckend. Heute sidn es nur noch vereinzelte Unternehmen, die das ueber Hausvertraege geregelt haben.
Das hat aber nichts mit geltendem Arbeitsrecht zu tun.
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Ungelesen 17.11.15, 14:59   #13
GoalBoal
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Les mal bitte meinen Beitrag noch mal durch.
Jetzt sind nämlich Missverständnisse aufgekommen
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Ungelesen 17.11.15, 20:13   #14
Tuxtom007
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Normalerweise muss am 3. KRankheitstag ein Attestv orgelegt werden, aber der AG kann dies auch am 1.Tag schon verlagen, wenn ihm danach ist.
Bei uns ind er Firma ist das der Fall bei Azubis und allen Leuten in der Probezeit.

Die Krankmeldung beim AG muss direkt am 1. Tag erfolgen.
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Ungelesen 17.11.15, 20:14   #15
Tuxtom007
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Normalerweise muss am 3. KRankheitstag ein Attestv orgelegt werden, aber der AG kann dies auch am 1.Tag schon verlagen, wenn ihm danach ist.
Bei uns ind er Firma ist das der Fall bei Azubis und allen Leuten in der Probezeit.

Die Krankmeldung beim AG muss direkt am 1. Tag erfolgen.
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Ungelesen 18.11.15, 16:39   #16
Caplan
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irgendwo ist es doch ein hartes Brot, wozu die 3 Tage gut sind.
Die 3 Tage Karenz gibt es als Begriff zum Krankenstand nicht
es dokumentiert nur, dass schon ab dem ersten Tag kein Lohn gezahlt werden muss solange kein Attest vorliegt.
Es gibt auch Unternhemen , die das im Fall von ...ich fuehl mich heute nichtt wohl, werde aber nicht zum Arzt gehen, da ich denke morgen wieder da zu sein...als unbezahlten oder bezahlten Urlaubstag werten.

Und verlangen kann jeder vieles..bezogen auf heutige tagesgleiche Abgabe eine Krankenscheins, aber im Rahmen von Arbeitsrecht gibt es da ganz klare Paragraphen fuer. Das wird auch jeder Richter einem zurueckgebliebenen Trotzkopf von AG schon begreiflich machen, so er denn damit allen Ernstes argumentiert.
Dazu Bedarf es natuerlich der vorangegangenen Unfaehigkeit, sofort zu reagieren, bezogen auf die Zusendung eines Attests (Zweitrangigkeit)
Das schliesst natuerlich eine fermuendliche sofortige Benachrichtigung nicht mit ein. Die muss sofort erfolgen,da der Belang des Unternehmens vorangig ist; siehe Personalplanung , etc..

In der Probezeit hast du natuerlich das groesste nachsehen.
Da kann dir dein AG auch ohne Angabe von gruenden kuendigen; bezw.das Arbeitsverhaeltnis von befristet in unbefristet wandelt.

Ansonsten . lesen bildet und dazu gibt es ein Justizportal, mit dem geltenden Arbeitsrecht. Ein propates Mittel fuer die unter Uns, die mit Personalwirtschaft nur seltenst in Beruehrung kommen.
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Ungelesen 21.11.15, 07:56   #17
Psychopath666
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Solange es keine BV oder TV Regelung gibt , ist das Gesetz Gültig.

Auschnitt aus §5EntgFG

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen
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Danke Für die vielen Hilfreichen Antworten =) .
Habt mir weitergeholfen .
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Zitat:
Zitat von Psychopath666 Beitrag anzeigen
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen

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Die wurde teilweise abgeschafft. Nur noch in Behörden etc. gilt es.

Zitat:
Verletzt der Arbeitnehmer seine Nachweispflicht, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Entgelts verweigern, solange der Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nachkommt.


Entgelt kann heißen, Tag Urlaub oder auch Geldabzug. Im günstigsten Fall eine Abmahnung

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Caplan
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Wenn man es ganz bunt treibt als AG
kann man sogar am darauffolgenden Tage direkt mal eine Kuendigung formulieren.
Da unentschuldigte Nicht-Anwesenheit einer Kuendigung gleich kommt.
Man kann ja alles versuchen...und wenn es nur erst mal einem ordentlichen Schuss vor den Bug gleich kommt.
Also , imer schoen Anrufen ist das minimum falls das Attest noch nicht da ist..
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Ungelesen 28.11.15, 09:57   #21
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Zitat:
Zitat von GoalBoal Beitrag anzeigen
Das ist die [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Die wurde teilweise abgeschafft. Nur noch in Behörden etc. gilt es.

Zitat:
Verletzt der Arbeitnehmer seine Nachweispflicht, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Entgelts verweigern, solange der Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nachkommt.

Wenn du Zitierst dann bitte nicht nur was du Lesen möchtest.

1.2 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Für den Normalfall sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vor, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert; das Gesetz ordnet die Vorlage dann für den darauffolgenden Arbeitstag an. Der Arbeitgeber ist aber auch berechtigt, die Vorlage der Bescheinigung früher zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG.

Die 3 Tage gelten Gesetzlich immer noch solange der AG nicht von seinem Direktionsrecht gebraucht macht.
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