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IP WLAN Kamera abschalten/ abstellen ?

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Ungelesen 26.09.17, 21:02   #1
waran4
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Standard IP WLAN Kamera abschalten/ abstellen ?

Hallo,
Es sind bei uns in der Küche auf der Arbeit 2 Kameras instaliert, über die ohne Zustimmung der Mitarbeiter, wir Mitarbeiter bei der Arbeit beobachtet werden, was nicht rechtens ist, da es die Persönlichkeitsrechte verletzt.
Meine Frage, gibt es eine Möglichkeit diese abzustellen, oder abzuschalten mit dem Smartphone oder Laptop? Wir haben das WLAN Passwort vom Router und lade ein Bild hoch der Kameras, auf der Kamera ist auch ein Aufkleber mit Passwort ( Foto). Was gibt es für Möglichkeiten, diese abzuschalten ohne das es jemand mitbekommt. Also ohne Stecker zu ziehen?
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Ungelesen 26.09.17, 21:37   #2
K:Laus
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Also 1. warum soll das nicht rechtens sein ?
Sie ist ja nicht heimlich aufgestell und es wird bestimmt auch ein Hinweisschild vorhanden sein.
2. es fällt bestimmt "nicht" auf, wenn die Kamera keine Bilder mehr aufzeichnet, egal wie man sie abschaltet
Aber klebt einfach was auf die Linse und fertig.
Zur Not fliegt halt ein Knödel zufällig in die Richting
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Ungelesen 26.09.17, 22:00   #3
waran4
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Videoüberwachung ist grundsätzlich nicht vom Gesetz gedeckt! Ob sie*
im Einzelfall dennoch erlaubt ist, kommt immer auf die ganz konkreten*
Umstände an.


Innerhalb des Betriebes, im nichtöffentlichen Bereich (also z.B.*kein Publikumsverkehr wie bei einer Bank), ist sie jedenfalls ohne*konkreten Anlass oder ein besonders begründetes Interesse des*Arbeitgebers und verdeckt und unangekündigt nicht erlaubt*- die zwingend vorgeschriebene Mitbestimmung des Betriebsrates (sofern es einen gibt) einmal außen vor gelassen.

Eine Videoüberwachung ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn es um*
die Wahrung konkreter Sicherheitsbedürfnisse geht (z.B. durch*
Videoüberwachung des Schalterraums eine Bank) und um die Aufklärung von*
Straftaten bei konkret begründetem Tatverdacht; in allen Fällen muss die
Videoüberwachung dann aber allgemein bekannt gemacht werden.


Die Erlaubnis zur Videoüberwachung bei Beschäftigten richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG § 32 zur "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses".*Ohne diese Voraussetzungen stellt sie eine schwerwiegende Verletzungdatenschutzrechtlicher Bestimmungen und des Persönlichkeitsrechts der*Betroffenen dar und*kann*zu spürbaren Schmerzensgeldansprüchen gegen den Arbeitgeber führen!

Dazu gibt es eindeutige Urteile, u.a. des Landesarbeitsgerichts Hessen (Urteil vom 25.10.2010 - Az. 7 Sa 1856/09).


Im Internet findest Du zahlreiche Seiten zu diesem Thema, z.B.auf der Seite des Bundesdatenschutzbeauftragten:*[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]...

Im oben genannten Urteil heißt es in den Entscheidungsgründen u.a.:

Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
mit den schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers ist eine*
Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls*
erforderlich. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen*
Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der*
Verhältnismäßigkeit. Dabei muss die vom Arbeitgeber getroffene Maßnahme –
hier das Anbringen von Videoüberwachungskameras – geeignet,*
erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten
Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.*Gesetzlich erlaubt ist eine Videoüberwachung nicht.


(Quelle: schweizer.eu/guterrat/urteile.html?id=15044 )

Bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen kann der Arbeitgeber in*
zivil-/arbeitsrechtlicher und in strafrechtlicher Hinsicht belangt*
werden!
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Ungelesen 27.09.17, 10:58   #4
K:Laus
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schweizer.eu ? - bist du in der Schweiz ?

Zitat:
Wann eine Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist an öffentlichen Stellen, regelt das Bundesdatenschutzgesetz. Es führt aus:

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

zur Aufgabenerfüllung […],
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“ (§ 6b Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen“)

Aus dem Gesetzestext geht weiter hervor, dass eine Videoüberwachung der Arbeitnehmer und anderer Besucher in diesem Fall klar kommuniziert werden muss und zwar in der Regel durch entsprechende Schilder. Diese müssen ebenfalls einen Hinweis dazu enthalten, wer hierfür verantwortlich ist.
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]

Also - irgend was begründet die Überwachung mit Sicherheit
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Ungelesen 27.09.17, 11:00   #5
GoalBoal
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lege das Schreiben doch deinem Chef vor, oder soll die Kamera abbauen.
Selbstermächtigung ist teilweise strafbar

Du weist schon, das dein Urteil von 2010 ist ...... waran4 !!!

Geändert von GoalBoal (27.09.17 um 11:05 Uhr)
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Ungelesen 27.09.17, 12:20   #6
Rumplestilskin
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Warum das zwei Themen wurden, ist mir nicht ganz klar.

Falls Du in Deutschland bist, und der Betrieb über einen Betriebsrat verfügt, sollte ein Hinweis genügen, damit sich der Betriebsrat darum kümmert. Solche Überwachungsmassnahmen sind - sofern sie überhaupt zulässig sind - auf jeden Fall mitbestimmungspflichtig, zumindest in Deutschland.

Selbst würde ich nicht tätig werden, da Du Dich damit selbst angreifbar machst. Das könnte - selbst wenn der Aufkleber mit Passwort drauf ist - als Eindringen in Datenverarbeitungssysteme gesehen werden und dann hast Du Probleme wegen eines entsprechenden Verstosses.

Darum mein Rat: lass so etwas den Betriebsrat regeln.

P.S.: Themen zusammengeführt und nach Reallife verschoben
__________________

Rumplestilskin ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 29.09.17, 13:00   #7
csesraven
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Zitat von K:Laus Beitrag anzeigen
Also 1. warum soll das nicht rechtens sein ?
Sie ist ja nicht heimlich aufgestell und es wird bestimmt auch ein Hinweisschild vorhanden sein.
2. es fällt bestimmt "nicht" auf, wenn die Kamera keine Bilder mehr aufzeichnet, egal wie man sie abschaltet
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Zur Not fliegt halt ein Knödel zufällig in die Richting
Warum sollte sie rechtens sein? Ein Hinweis auf Drogenverkauf macht diesen ja auch nicht legal. Ein Hinweisschild KANN ein Teil der notwendigen Vorkerhungen sein um eine Kamera im legalen Rahmen zu betreiben.
csesraven ist offline   Mit Zitat antworten
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