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Ungelesen 11.11.19, 08:01   #24
musv
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Zitat:
Zitat von DickerFisch Beitrag anzeigen
Heute nach 3 Jahren kam ein Schreiben dass die Sache erledigt ist, wenn ich 1200€ zahle... Was tun?
Mal meine kurze Vorgeschichte.
2010 wurde ich von Waldorf-Frommer abgemahnt wegen Upload (Torrent) von 2 Musikalben. Ende 2013 war die Sache ansich verjährt. Dieses Jahr (2019) kam der gerichtliche Mahnbescheid mit Begründung, dass das BGH in einem Urteil die Verjährung von Lizenzschäden von 10 Jahren bestätigt hat. WF fühlt sich dadurch motiviert, die ganzen Altfälle ab 2010 noch mal rauszukramen und fleißig gerichtliche Mahnbescheide zu beantragen.

Generell hatte ich mich damals (ab 2010) intensiv in das Abmahnthema einlesen müssen. Hilfen dabei waren die abmahnwahn-dreipage, die durch das Ableben des Betreibers leider mehr oder weniger verwaist ist und die iggdaw-Seite.

DickerFisch:
Nach 3 Jahren zum Jahresende ist der Anspruch auf Anwaltskosten verjährt. D.h. Abmahnung war im Laufe des Jahrs 2016, dann verjährt der Anspruch zum 31.12.2019, sofern du jegliche hemmende Maßnahmen verweigert hast. Dazu zählt u.a. ein Teilschuldanerkenntnis. Inwieweit da schon Anfragen nach einen außergerichtlichen Vergleich zählen, weiß ich nicht. Im Optimalfall hast du außer der modifizierten Unterlassungserklärung keinerlei Kommunikation mit der Anwaltskanzlei gehabt.

Für die Dauer über die 3 Jahre hinaus, kann die Anwaltskanzlei Dir gegenüber weiterhin den Lizenzschaden geltend machen. Allerdings dürfen sie keine Anwaltskosten mehr in Rechnung stellen. In der Praxis sieht das dann so aus, dass die Anwaltskosten der früheren Briefe einfach in den Lizenzschaden integriert werden. Zumindest hat das Waldorf-Frommer bei mir so gemacht.

Was sind Deine Möglichkeiten
1. Aussitzen
2. Zahlen

1. Aussitzen
Vermeide jegliche Kommunikation mit der Anwaltskanzlei! Sämtliche Briefe heftest du bis zum Ende der Verjährung (10 Jahre) fein säuberlich ab. Kommt ein Brief vom Gericht, musst du reagieren. Der erste Brief vom Gericht ist ein gerichtlicher Mahnbescheid. Gegen den legst du Widerspruch ein (Widerspruch der gesamten Forderung). Machst du das nicht, kommt der Vollstreckungsbescheid. Reagierst du auch nicht auf den Vollstreckungsbescheid, bekommt die Anwaltskanzlei einen vollstreckbaren Titel, mit dem sie Dich 30 Jahre lang pfänden können, ohne dass du was dagegen machen kannst. Legst du gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch ein, geht's normalerweise direkt ins Gericht. Dort solltest dann nicht ohne Fachanwalt hingehen.

2. Zahlen
Willst du 10 Jahre psychologischer Folter vermeiden, dann ist es besser zu zahlen. Im Normalfall kann man mit den Abmahnanwälten ein Vergleichsangebot aushandeln, was wesentlich unter der ursprünglich geforderten Schadenssumme liegen sollte. Ob du das allein, über einen Anwalt oder Drittvereine aushandelst, musst du dann entscheiden. Sowohl Anwalt als auch die Abmahnungshilfe wollen daran natürlich auch verdienen. Vorteil: Normalerweise ist die Sache damit beendet, und du kannst wieder ruhig schlafen.

Geändert von musv (12.11.19 um 06:25 Uhr)
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