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myGully |
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07.04.13, 12:40
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#1
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Profi
Registriert seit: Mar 2011
Beiträge: 1.870
Bedankt: 711
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Bewaffneter Raubüberfall - mit einer Softair Pistole
Hallo,
ich habe gerade mal wieder eine etwas ältere News von einem Raub gelesen wo nur Waffen Imitate benutzt wurde (die keinen Menschen verletzen konnten). Trotzdem scheint es nach deutschen Recht genau so gewertet zu werden was ich persönlich vollkommen albern finde. Denn zu keinem Zeitpunkt besteht eine Gefahr für jemanden außer dem Täter (denn der kann am Ende noch erschossen werden, wenn die Polizei denkt es handelt sich um eine echte Waffe und die anderen sind in Gefahr).
Ich finde das ist zwar Raub aber deutlich anders zu werten als wenn jemand mit einem geladenen Sturmgewehr in eine Bank geht.
Ich wollte einfach mal eure Meinung dazu hören.
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07.04.13, 12:50
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#2
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Newbie
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 48
Bedankt: 32
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Für die Opfer dürfte es keinen Unterschied machen. Du gehst davon aus dass das eine echte Waffe ist und das dein Leben in Gefahr ist.
Es spielt ja auch keine Rolle ob du bei einem Raub 1€ erbeutest oder 100.000€. Finde es vollkommen richtig da keinen Unterschied zu machen.
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07.04.13, 13:03
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#3
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Profi
Registriert seit: Mar 2011
Beiträge: 1.870
Bedankt: 711
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"Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft."
Quelle: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Eigentlich sagt dieser Paragraph ja, dass die Aktion mit der Softair Pistole nicht einmal unter Raub fällt. Denn es besteht ja keine Gefahr für Leib oder Leben.
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07.04.13, 13:24
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#4
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Mitglied
Registriert seit: Nov 2010
Beiträge: 334
Bedankt: 4.049
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Ich finde das nicht albern sondern absolut gerechtfertigt. Das Opfer geht davon aus, dass Gefahr für das eigene Leben besteht.
Deshalb sollte man keinen Unterschied machen, ob die Waffe echt oder nur eine "Anscheinswaffe" ist. So wird das aktuell auch vom Gericht gesehen.
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07.04.13, 13:26
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#5
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Anfänger
Registriert seit: Feb 2012
Beiträge: 41
Bedankt: 11
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Psychische Gefahren wie Trauma und Schok-Zustände sollten nicht vergessen werden. Diese seelischen "Verletzungen" brauchen zum abheilen meist länger als physische.
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07.04.13, 13:27
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#6
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Chuck Norris
Registriert seit: Apr 2009
Beiträge: 4.741
Bedankt: 11.454
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Moin,
Da steht aber: "oder unter Anwendung von Drohungen" und die Drohung besteht. Man kann ja nicht bei jeder Drohung erst mal eine Checkliste abarbeiten.
Er droht mich zu erschiessen.
- ist die Waffe echt?
- ist sie geladen?
- ist sie funktionsfähig?
- weiss er die Waffe zu bedienen?
- trifft er, wenn er denn schiesst?
- wenn er mich trifft, wird das eine schwere Verletzung?
- meint er das überhaupt ernst?
So geht das nicht. Wer auch nur einen "waffenähnlichen Gegenstand" zieht um den Eindruck zu erwecken das er eine echte Waffe hätte, der darf sich nicht wundern, wenn der Eindruck entsteht das er eine echte Waffe hat. Und genau so wird er behandelt.
Das kann im *******n Fall so weit gehen das die Polizei ihrerseits Waffengewalt einsetzt um die Bedrohung zu beenden. Das ist gottlob selten. Aber wem´s passiert der darf sich nicht wundern.
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Wenn Kik den Preis pro Shirt um einen Euro erhöht um seinen Mitarbeitern ein besseres Gehalt zu zahlen, dann finden wir das alle gut.
Und dann gehen wir zu Takko einkaufen ...
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07.04.13, 14:53
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#7
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Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 7.248
Bedankt: 22.245
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Es wäre sogar ein [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]...
...und zwar deshalb:
Zitat:
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
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BTW: Ein kleines Kästchen und Drähte hängen rum (Bombenattrappe) !
Es kommt also nur auf die Wirkung auf die Opfer an, denn nur der Täter weiß, dass die Waffe nicht echt ist.
Volljuristen dürfen mich gern verbessern.
Der Raub nach § 249 StGB zielt in erster Linie auf Einsatz/Drohung körperlicher Gewalt ab.
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07.04.13, 15:44
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#8
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: Oct 2011
Beiträge: 567
Bedankt: 484
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ebenso ist es ja auch verboten anscheinswaffen im luftsicherheitsbereich mit sich zu tragen, grad damit nicht einer auf was falsches denkt und einen alarm auslöst wegen einer wasserpistole.
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07.04.13, 17:37
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#9
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Echter Freak
Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 2.421
Bedankt: 3.163
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Ich hätte ehrlich gesagt wahrscheinlich in die Hose gemacht vor Angst, wenn einer mich mit einer Pistolenattrappe oder täuschend echt aussehende Waffe überfallen hätte. Denn vor Angst kann keiner unterscheiden und wissen, ob es sich um eine Attrappe handelt und den Rambo würde ich dann auch nicht spielen.
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