Immer dieses "Rumgejammere". Ha...ha...ha.
Man muss nicht Jura studiert haben um zu verstehen, wenn eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich ist.
1. Freiheitsstrafe unter 1 Jahr - Bewährung möglich
2. Freiheitsstrafe bis 2 Jahre - Bewährung möglich, wenn...
3. Bei 5 1/2 Jahren (wie hier im Urteil) und mehr - Nichts geht mehr
Rechtsgrundlagen im verständlichen Klartext:
Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist in Deutschland in § 56 StGB geregelt. Bei der Bewährung im Sinne des §§ 56 ff. StGB handelt es sich um die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Dies bedeutet, dass die Strafvollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt wird und der Verurteilte in Freiheit bleibt.
Gibt der Verurteilte während der Bewährungszeit keinen Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung (etwa durch Begehung neuer Straftaten), wird ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Es können nur Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft das erkennende Gericht. Das erkennende Gericht hat dabei eine Prognose zu erstellen, ob davon auszugehen ist, dass der Täter auch ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
Liegt die Freiheitsstrafe nicht über sechs Monaten und erscheint die Prognose günstig, so ist die Strafe zwingend zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB). Im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist die Aussetzung zusätzlich zum Vorliegen der Prognose davon abhängig, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Hier wird demnach auf den Gedanken der Generalprävention abgestellt.
Bei Freiheitsstrafen über zwölf Monaten bis zu zwei Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Prognose günstig ist, die Verteidigung der Rechtsordnung dem nicht entgegensteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB).
Die Aussetzung eines Strafrestes, der nicht lebenslang ist, erfolgt nach § 57 StGB, bei lebenslangen Freiheitsstrafen nach § 57a StGB. Die Entscheidung trifft die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts.
In ganz besonderen Fällen kann nach § 59 StGB eine Verwarnung mit Strafvorbehalt verhängt werden. Dies entspricht in etwa einer Geldstrafe zur Bewährung.
Und jetzt der Text im [
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und dazu der 57:
Zitat:
...Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
...die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt...
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Aber ich weiß es doch...ihr wollt nur spielen.